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Autor Thema:

Bundesverfassungsgericht kippt Video-Verkehrsüberwachung

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Bundesverfassungsgericht kippt Video-Verkehrsüberwachung
Bundesverfassungsgericht kippt Video-Verkehrsüberwachung
« am: 21. August 2009, 08:16:37 »
Das Bundesverfassungsgericht kippt die Video-Verkehrsüberwachung. Es hat Urteile gegen einen Verkehrssünder aufgehoben, der 29 km/h zu schnell gefahren war und dabei gefilmt worden war. Diese anlaßlose Filmerei verstoße gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und habe in Mecklenburg-Vorpommern keine ausreichende gesetzliche Grundlage.

Ganz aus dem Schneider ist der Übeltäter allerdings noch nicht. Das Vorgericht wird sich unter Beachtung dieser Rechtsauffassung erneut mit der Sache befassen und prüfen müssen, ob das Videomaterial trotzdem als Beweismittel zugelassen werden kann.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20090811_2bvr094108.html

Vgl. a:
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=E523240FB83D4B3FAC13CF3F15902988&docid=287434&docClass=NEWS&site=Beck%20Aktuell&from=HP.10

Unserem Bundesverfassungsgericht fällt doch immer wieder etwas Schönes ein. Wahrscheinlich handelt es sich dort auch nur um genervte Autofahrer.  :zwinkern
« Letzte Änderung: 21. August 2009, 13:08:05 von OCtopus »

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« Antwort #1 am: 21. August 2009, 13:11:13 »
Interessiert das wirklich niemanden? Keine Kommentare? Seid Ihr alle keine Autofahrer? Freut Ihr Euch nicht darauf, wenn Ihr das nächste mal einem Polizisten seht, der solche Filmchen dreht sagen zu können, daß er verfassungswidrig handelt?

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« Antwort #2 am: 21. August 2009, 18:25:08 »
War das nicht schon immer so, das ohne triftigen Grund nicht gefilmt/überwacht werden darf? :grübel
 

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« Antwort #3 am: 21. August 2009, 19:06:53 »
Ein "triftiger Grund" (z. B. das Fassen von Verkehrsrowdies) reicht jetzt nicht mehr aus. Es braucht eine gesetzliche Grundlage. Und die gibt es bisher offenbar nicht. D. h. das anlaßlose Filmen und nachträgliche Auswerten, wie es v. a. bei der Abstandsüberwachung geschieht, ist vorläufig nicht mehr zulässig.

Zulässig sein dürfte allerdings nach wie vor sein, erst zu messen und dann zu fotografieren oder zu filmen. Dann ist es nicht mehr "anlaßlos".

Vgl. zur heutigen Diskussion:
http://blog.beck.de/2009/08/20/senstation-bverfg-geschwindigkeitsmessungen-abstandsmessungen-mit-video-film-und-foto-sind-verfassungswidrig
Dort heißt es auch, daß heute schon derartige OWi-Verfahren bis auf Weiteres ausgesetzt wurden.

Der ADAC hat sich auch schon gemeldet:
http://www.nachrichten-muenchen.de/index.html?art=3614
« Letzte Änderung: 21. August 2009, 19:08:40 von OCtopus »

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