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Hinweise und Rechtliches im Falle der Internet-Abzocke
Begonnen von lorhinger
06. Januar 2009, 20:44:36
[b]Was Sie im Falle des Falles über Inkassobüros wissen sollten[/b]

Inkassobüro ist ein Wort, das bei vielen Menschen Ängste auslöst. Inkassobüro, das klingt nach Ärger, nach hohen Kosten. Kein Wunder also, dass gerade dubiose Geschäftemacher gerne Inkassobüros einschalten (oder sich einfach mal auf dem Briefbogen Inkassobüro nennen), um an Geld zu kommen. Zum Beispiel dann, wenn unfreiwillige “Kunden” die Zahlung verweigern, weil ihnen auf Internetseiten nur im Kleingedruckten mitgeteilt wurde, dass sie 40,50, oder gar 100 Euro für einen Test oder einen Dienst zahlen sollen.

Dass so viele Menschen Angst vor Inkassobüros haben, liegt vermutlich auch an der weit verbreiteten Unkenntnis darüber, was es mit Inkassobüros und -Anwälten auf sich hat. Deshalb hier: die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Inkasso, Inkasso-Büros, Mahnungen, Rechtsanwälte und dubiose Internetdienste.

[b]Muss ich Angst haben, wenn ich Post von einem Inkassobüro bekomme?[/b]Nein.

[b]Was ist ein Inkassobüro eigentlich?[/b]
Inkassobüros sind Unternehmen, die ihr Geld damit verdienen, die Forderungen anderer Menschen einzuziehen. “Unternehmen” ist dabei relativ. Natürlich gibt es unter den Inkassobüros höchst seriöse Unternehmen. Allerdings kann auch ein 18-jähriger Schüler mit Schreibmaschine im Dachboden seiner Eltern - wenn er die Genehmigung hat - Briefe mit der Firmenbezeichnung Inkassobüro oder Forderungsmanagement schreiben. Sprich: Beeindruckende Briefköpfe und Titel sagen noch lange nichts darüber aus, mit wem man es zu tun hat.

[b]Darf jeder Inkasso betreiben?[/b]
Nein. Um fremde Forderungen einziehen zu dürfen, braucht man eine (schriftliche) Erlaubnis des Landgerichts- oder Amtsgerichtspräsidenten des Bezirks, in dem man seinen Firmensitz hat. Wenn Sie nicht sicher sind, ob ein Inkassobüro eine Genehmigung hat, fragen Sie beim Gericht nach, in dessen Zuständigkeit das Büro seinen Sitz hat. Wichtig zu wissen: Auch eine vorliegende Inkassoerlaubnis sagt nichts darüber aus, ob eine Forderung im Einzelfall berechtigt ist, oder nicht. Und: Über Inkassobüros, die es mit Recht und Gesetz nicht so ernst nehmen, können (und sollten!) Sie sich jederzeit beim örtlichen Gericht beschweren.

[b]Was darf ein Inkassobüro?[/b]
Vor allem drohen. Inkassobüros verdienen ihr Geld damit, andere zur Zahlung von berechtigten (oder unberechtigten) Ausständen zu bewegen. Und das versuchen sie, indem sie per Post, Mail oder Telefon die Zahlung anmahnen - oder mit schlimmen Konsequenzen drohen.

[b]Man hat mir geschrieben, dass ein Inkassobüro eingeschaltet werde, wenn ich jetzt nicht bezahle. Was heißt das? [/b]
Das heißt, dass ein Inkassobüro eingeschaltet wird, wenn Sie nicht bezahlen. Mehr nicht - auch wenn es nach einer Drohung klingen soll. Allein die Einschaltung eines Inkassobüros (oder auch Anwalts) sagt überhaupt nichts darüber aus, ob die Forderung zu Recht besteht oder nicht.

[b]Dürfen mich Inkasso-Unternehmen bei der Schufa eintragen? [/b]
Nein. Zumindest nicht einfach so. Gerade bei dubiosen Unternehmen ist die Drohung mit einem Schufa-Eintrag zwar sehr beliebt. Fakt ist aber: Wenn Sie eine Forderung als unberechtigt ansehen und dies auch ausdrücklich mitgeteilt haben, müssen Sie vor Beweis des Gegenteils keine Sorge vor einem Schufa-Eintrag haben. [b]Ganz im Gegenteil: Eine unberechtigte Drohung mit der Schufa-Eintragung kann nach Meinung einiger Juristen sogar als versuchte Nötigung (§§ 240, 22 StGB) oder versuchte Erpressung (§§ 253, 22 StGB) gewertet werden.[/b]

[b]Dürfen Mitarbeiter eines Inkassobüros in meine Wohnung und pfänden?[/b]
Nein. Anders als Gerichtsvollzieher haben Mitarbeiter von Inkassobüros kein Recht, Ihre Wohnung zu betreten. Gleiches gilt für Rechtsanwälte, die als Geldeintreiber arbeiten.

[b]Wie läuft bei dubiosen Internetdiensten das Inkasso ab?[/b]
Internetdienste, die mit versteckten Kosten arbeiten, gibt es seit knapp drei Jahren. Seitdem ist auch das Inkassogebahren im Prinzip immer gleich. Es gibt zunächst eine Rechnung. Dann eine Mahnung. Dann die nächste Mahnung. Dann ein Brief von Rechtsanwalt oder Inkassobüro. Dann ein weiteres Schreiben von Anwalt oder Inkassobüro - mit höheren geforderten Kosten und schärferen Drohungen. Dann ein weiteres Schreiben. Dann nichts mehr. Außer, Büro oder Anwalt unternehmen einen (vor-)letzten Versuch: Sie bieten Ihnen an, einen Teilbetrag zu zahlen oder Ratenzahlung zu akzeptieren.

Besonders hartnäckige Unternehmen legen den Fall auf Wiedervorlage und drohen nach ein paar Monaten sogar noch einmal. Spätestens dann geben sie auf. Kein Wunder: Das Geschäftsmodell rechnet sich bereits, wenn sich nur zehn oder zwanzig Prozent der Opfer einschüchtern lassen und bezahlen. Andererseits werden Abzocker niemals riskieren, sich vor Gericht eine Klatsche einzufangen.

[b]Was kann passieren, wenn ich das Geld für einen dubiosen Internetdienst (Kosten versteckt im Kleingedruckten oder in den AGB, Rechnung trotz nicht erhaltener Dienstleistung…) nicht bezahle?[/b]
Eigentlich nichts. In den vergangenen drei Jahren gab es nur zwei Fälle, in dem ein Unternehmen versucht hat, seine “Forderung” gerichtlich durchzusetzen - sie scheiterten. Die Gerichte wiesen die Forderung ab.

Selbst wenn das Unternehmen einen Mahnbescheid beantragen würde, müssten Sie diesem einfach nur widersprechen. Schon wäre der vermeintliche Gäubiger wieder in der Pflicht: Er müsste Klage auf Zahlung einreichen, die Kosten dafür vorstrecken - und beweisen können, dass seine Forderung zu Recht besteht. Gerade dubiosen Unternehmen wird das schwer fallen - trotz aller markigen Worte und Drohungen.

[b]Und wie läuft das Inkasso bei seriösen Unternehmen ab?[/b]
Sie erhalten eine Rechnung und eine oder zwei Mahnungen. Dann beantragt das (Inkasso-)Unternehmen einen gerichtlichen Mahnbescheid (der vom Gericht übrigens nicht auf seine Berechtigung hin überprüft wird). Wenn Sie diesem Mahnbescheid nicht innerhalb von 14 Tagen widersprechen (was sogar ohne Begründung möglich ist), beantragt der Gläubiger vor Gericht einen Vollstreckungsbescheid. Auch diesem könnten Sie noch widersprechen, wenn sie die Forderung als nicht berechtigt ansehen. Nur wenn auch das unterbleibt, kommt der Gerichtsvollzieher und vollstreckt.

Sprich: Sie haben jederzeit verschiedene Möglichkeiten, sich gegen unberechtigte Forderungen zur Wehr zu setzen. Im Zweifelsfall muss das Unternehmen dann beweisen, dass es das Geld zu Recht beansprucht.

[b]Das Inkassobüro sagt, ich sei haftbar für den Vertrag, den mein minderjähriges Kind abgeschlossen hat.[/b]
Falsch. Verträge von Minderjährigen sind schwebend unwirksam. Das bedeutet: Wenn die Eltern dem Vertrag nicht ausdrücklich zustimmen, muss kein Geld gezahlt werden. Eine Einschränkung ist nur der so genannte Taschengeldparagraph. Der betrifft allerdings nur das Geld, das Eltern ihren Kindern ausdrücklich zur freien Verfügung übergeben haben.

[b]Darf ein Inkassobüro mit Gewalt, nächtlichen Besuchen oder anderen empfindlichen Übeln drohen?[/b]
Nein. Wenn Sie derartige Drohungen erhalten, wenden Sie sich möglichst umgehend an Ihre örtliche Polizei oder Staatsanwaltschaft und erstatten Sie dort Strafanzeige wegen Nötigung und/oder versuchter Erpressung.

[b]An wen wende ich mich, wenn ein Inkassobüro unlautere Mittel anwendet oder wissentlich unberechtigte Forderungen eintreibt?[/b]
Jedes Inkassobüro hat eine Aufsichtsbehörde, nämlich das örtlich zuständige Amtsgericht und da dessen Präsident als Verantwortlichen. Wenn Sie glauben, dass ein Inkassobüro unseriös arbeitet, sollten Sie sich direkt an das Gericht wenden und sich beschweren. Das sollte schriftlich, per Post oder Mail erfolgen. Fordern Sie dabei unbedingt ein schriftliche Auskunft darüber, wie das Gericht auf Ihre Beschwerde reagieren wird, bzw. reagiert hat.

[b]Was ist, wenn ich mir trotz allem unsicher bin? [/b]
Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder an die Verbraucherzentrale in Ihrem Ort. In beiden Fällen sind die Kosten für die Beratung überschaubar, bei der Verbraucherzentrale sogar weitaus günstiger als die Summe, die von dubiosen Diensteanbietern gefordert wird.

[b]Rechtslage bei Abofallen und Vertragsfallen [/b]
Was sagen die Gerichte zum Versuch, Menschen mit Abo-Fallen und Vertragsfallen im Internet um ihr Geld zu bringen? Welche Urteile sind gegen Abzocker gefallen? Und was sagen Juristen zu dubiosen Inkassofirmen? Hier im Überblick die wichtigsten rechtlichen Fragen und Antworten für die Opfer solcher Internetdienste.

[b]Habe ich mit dem Ausfüllen eines Formulars auf einer Internetseite und Klick auf "AGB gelesen" tatsächlich einen Vertrag geschlossen?[/b]
Verträge können schriftlich, mündlich oder auch durch sonstiges Verhalten geschlossen werden. Im Internet können Verträge also auch per E-Mail oder durch Anklicken von Buttons zustande kommen. Voraussetzung für einen gültigen Vertrag ist allerdings, dass der Empfänger die Erklärung als ein Vertragsangebot verstehen darf. Das heißt im Umkehrschluss: Wenn ein Anbieter aufgrund der Gestaltung seiner Homepage nicht davon ausgehen darf, dass der Kunde mit einer Anmeldung einen kostenpflichtigen Vertrag eingehen möchte, dann kann sich der Verbraucher darauf berufen, dass kein Vertrag geschlossen wurde.

Auf Deutsch: Ein gültiger Vertrag mit all seinen Rechten und Pflichten existiert nur dann, wenn beiden Beteiligten auch wirklich klar war, dass ein solcher Vertrag mit entsprechenden Rechten und Pflichten geschlossen werden sollte. 

Im Streitfall muss der Dienste-Anbieter den Abschluss eines Vertrages beweisen. Wenn er  auf seiner Seite nur versteckt auf die Kostenpflicht hingewiesen, ansonsten aber mehrfach mit "gratis" geworben hat, darf er nicht davon ausgehen, dass der Verbraucher mit der Anmeldung ein kostenpflichtiges Abo eingehen wollte. Solche Auslegungsfragen behandelt z.B. die Entscheidung Amtsgericht München, Urt.v. 25.07.2005 (Az: 163 C 13423/05).

Auch das österreichische Oberlandesgericht Wien bestätigte im Dezember 2007 in einem Verfahren gegen die IS Internet Service AG (vormals Xentria), dass Webseiten eine etwaige Kostenpflicht nicht verstecken dürfen (Aktenzeichen 3 R 131/07t). 

[b]Darf ein Anbieter die Kostenpflicht auf seiner Webseite verstecken?[/b]
Nein, darf er nicht. So wie das Amtsgericht München und das Österreichische Oberlandesgericht Wien hat auch das Amtsgericht Hamm entschieden, dass bei versteckten Kosten für das Opfer keine Zahlungspflicht besteht (Amtsgericht Hamm, Urt. v. 26.03.08, - Az. 17 C 62/08).

[b]Muss ich für unklare oder fragwürdige Leistungen bezahlen? [/b]
Nein. Im Fall der Seite nachbarschaft24.net entschied das Berliner Amtsgericht Mitte, dass es trotz Anmeldung eines Opfers keinen Vertragsschluss gebe, weil die Betreiberfirma nicht deutlich machte, wofür sie eigentlich Geld kassieren will. Außerdem sei der Internetnutzer nicht ausreichend über sein Widerspruchsrecht informiert worden.

[b]Können Dritte mich wirksam für einen Dienst anmelden?[/b]
Nur, wenn Sie das wünschen. Ein Vertragsschluss durch einen Vertreter erfordert - zusätzlich zu den oben skizzierten übereinstimmenden Willenserklärungen - eine im Voraus oder im Nachhinein erteilte Vollmacht. Heißt: Wenn also ein Dritter (zum Beispiel ein Freund, ein Ehepartner oder Ihr Kind) ohne Ihr Wissen in Ihrem Namen einen Vertrag geschlossen hat, können Sie später noch entscheiden, ob Sie den Vertrag genehmigen. Bis zur Genehmigung kann auch der Anbieter den Vertrag widerrufen. Erteilen Sie keine Vollmacht, kann sich der Anbieter an den vollmachtlosen Vertreter wenden, aber regelmäßig nicht an Sie.

[b]Können sich Kinder und Minderjährige für einen kostenpflichtigen Dienst anmelden?•[/b]
Minderjährige von 0 bis 6 sind geschäftsunfähig. Wenn sie sich eigenmächtig mit ihrem Namen für einen Dienst anmelden, entsteht dadurch keine vertragliche Bindung.
•Minderjährige zwischen 7 und 17 sind beschränkt geschäftsfähig. Sie können zwar im eigenen Namen Verträge abschließen. Die Wirksamkeit des Vertrags hängt aber von einer im Voraus oder im Nachhinein erteilten Zustimmung des Sorgeberechtigten ab. Grundsätzlich ist dabei eine allgemeine Einwilligung der Sorgeberechtigten in Verträge mit geringer Verpflichtung denkbar, z.B. der Kauf von Lebensmitteln, Spielsachen etc. mit dem Taschengeld. Bei Geschäften größeren Umfangs und insbesondere bei Verträgen mit dauerhafter Bindung (Abonnements, Zeitverträge über mehrere Monate oder Jahre) wird eine solche Einwilligung allerdings regelmäßig fehlen. Wird die erforderliche Zustimmung ausdrücklich verweigert, ist der Vertrag endgültig unwirksam.

Das heißt: Als Eltern müssen Sie nicht bezahlen, wenn Ihre Kinder sich ohne Ihre Erlaubnis bei einem solchen Dienst angemeldet haben und Sie die Zustimmung im Nachhinein ablehnen! Die gerade von Inkassofirmen oft verbreitete Behauptung, als Eltern seien Sie haftbar, wenn Ihre Kinder in eine Abo- oder Vertragsfalle gelaufen sind, ist also falsch.

Und: Der Spruch "Eltern haften für ihre KInder"  ist zwar ohnehin juristisch Unfug, bei Abo-Verträgen im Internet gilt er aber erst recht nicht.

[b]Machen sich die Betreiber solcher Seiten nicht des Betrugs schuldig?[/b]
Das ist umstritten. Erst im Sommer 2007 stellte eine Staatsanwaltschaft Betrugsermittlungen gegen einen hessischen Anbieter derartiger Dienste ein. Aber: Bitte unterscheiden Sie immer Straf- und Zivilrecht. Die Entscheidung, ob ein Betrug vorliegt, hat nichts mit der Frage zu tun, ob für Sie eine Zahlungspflicht besteht.

[b]Darf eine Inkassofirma mit Zwangsvollstreckung drohen, wenn man eine Abofalle nicht bezahlen will?[/b]
Nein. In einem solchen Fall kann die Inkassofirma zur Unterlassung verurteilt werden, wie das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 10.10.2008, Az. 380 C 1732/08) entschied. Das gilt vor allem dann, wenn ein solches Inkassoschreiben dazu dienen soll, "den Empfänger einzuschüchtern, über das Bestehen einer Forderung zu täuschen und ihn zur
Zahlung zu veranlassen."

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Opfer einer Internetabzocke geworden? Folgendes ist zu tun.
Begonnen von lorhinger
06. Januar 2009, 20:28:54
[b]Was muss ich als Opfer tun?[/b]
Sie sind auf eine Abo-Falle im Internet hereingefallen, habe Ihre Daten angegeben - und jetzt ist Ihnen eine hohe Rechnung ins Haus geflattert. Wenn Sie die - angeblich bestehende - Kostenpflicht des Internetdienstes wirklich übersehen haben weil diese vom Anbieter bewusst versteckt wurde, sollten Sie wie folgt vorgehen:

[b]1. Bleiben Sie ruhig! [/b]
So wie Ihnen ist es in den vergangenen drei Jahren vielen hunderttausend Menschen auch gegangen. Aber: Keines dieser Opfer bekam einen Schufa-Eintrag, keines landete im Gefängnis, keines wurde identifiziert (wenn es falsche Daten angegeben hatte), und der Gerichtsvollzieher kam auch zu keinem der Opfer. Also: Bleiben Sie ruhig und lassen Sie sich von Kriminellen nicht verunsichern.

[b]2. Widersprechen Sie der Rechnung[/b]
Wenn Sie den Eindruck haben, dass Ihnen ein angeblicher Vertrag auf unlautere Weise aufgezwängt wurde, können Sie folgende Erklärungen als Einschreiben/Rückschein oder als Telefax an den Anbieter senden, um alle Fristen zu wahren:

•Bestreiten Sie, dass mit der Anmeldung ein kostenpflichtiger Vertrag zustande gekommen ist (Beweislast trägt der Anbieter) und
•bei Minderjährigen verweigern Sie die Genehmigung des Vertragsschlusses durch den/die Sorgeberechtigten und
•hilfsweise erklären Sie den Widerruf des Vertrags und
•hilfsweise erklären Sie eine Anfechtung wegen Irrtums und allenfalls
•hilfs-hilfsweise kündigen Sie zum nächstmöglichen Termin.

[b]"Hilfsweise"[/b] geben Sie die Erklärungen deshalb ab, weil Sie ja bereits bestreiten, dass ein Vertrag zustande gekommen ist. Widerruf, Anfechtung und Kündigung setzen aber einen Vertrag voraus. Indem Sie zum Bestreiten des Vertrages vorsorglich ergänzende Erklärungen "hilfsweise" abgeben, betonen Sie, dass Ihrer Meinung nach "eigentlich" schon kein Vertrag besteht.

Achtung: Wenn ein fragwürdiger Anbieter Ihre Daten gar nicht hat - zum Beispiel, weil Sie bei der Anmeldung angesichts des scheinbar kostenlosen Angebots einen falschen Namen oder eine falsche Adresse angegeben haben - sollten Sie nicht den Fehler machen, dann einen Widerspruch mit Ihren echten Daten zu schicken. 

[b]3. Benutzen Sie einen Musterbrief[/b]
Nicht jeder kennt sich juristisch gut aus. Deshalb haben die deutschen Verbraucherzentralen einige Musterschreiben und Musterbriefe verfasst. Diese müssen sie nur noch mit Ihren Daten ergänzen und können dann den Abzockern widersprechen

[b]Aktuelle Musterbriefe findet man bei der jeweiligen, im Bundesland des Betroffenen, ansässigen Verbraucherzentrale[/b].

[b]http://verbraucherzentrale.de/[/b]

Achtung: Erwarten Sie bitte nicht, dass die dubiosen Geschäftsleute nach dem Erhalt eines solchen Briefes sofort klein beigeben und auf ihre angebliche Forderung verzichten. In etwa 90 Prozent der Fälle werden die Täter Ihnen ein Standard-Schreiben schicken mit dem Inhalt, dass sie trotzdem auf ihre Forderung beharrten. Das gehört einfach dazu.

Und ganz wichtig: Wenn Sie sich mit falschen Daten angemeldet haben (weil Sie ja von einem kostenlosen Dienst ausgingen), liefern Sie den Tätern nicht per Widerspruch Ihre richtigen Daten nach. Das ist das Dümmste, was Sie tun können. Wenn Sie in der Anmeldemaske falsche Daten eingetragen haben, können Sie zunächst einmal nicht identifiziert werden - trotz IP-Adresse.

[b]4. Bleiben Sie hartnäckig. Lassen Sie sich nicht einschüchtern! [/b]
Wie oben geschrieben, sind die Täter in der Regel hartnäckig - ihr Geschäft heißt schließlich Einschüchterung. Die Anbieter (insbesondere die "dubiosen" Anbieter) werden also mit Mahnschreiben, Schreiben von Inkassounternehmen und anwaltlichen Schreiben eine Drohkulisse und eine stets wachsende Forderung aufbauen, um Sie zur Zahlung zu bewegen. Sie werden schimpfen und mit Paragrafen um sich werfen, werden Urteile zitieren und Ihnen mit hohen Gerichtskosten drohen. Lassen Sie sich davon nicht einschüchtern! Wenn Sie der Forderung einmal widersprochen haben, ist der Fall für Sie erledigt. [b]Es gibt nur eine Ausnahme:

5. Mahnbescheid: Wann Sie doch aktiv werden müssen[/b]Ein Handlungsbedarf besteht erst dann wieder, wenn Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid (näher hier ) erhalten - also Post vom Amtsgericht. Mahnbescheid heißt aber auch nur, dass der Anbieter zum Gericht gegangen ist und dort ein juristisches Musterformular ausgefüllt hat. Das Gericht hat nicht geprüft, ob die Forderung zu Recht besteht!

Trotzdem müssen Sie auf einen Mahnbescheid reagieren. Widersprechen Sie also dem Bescheid. Senden Sie Ihren Widerspruch an das zuständige Gericht IMMER per Einschreiben ab.

Durch den Widerspruch gegen den gerichtlichen Mahnbescheid ist nun wieder der Anbieter in der Pflicht. Er muss nun eine Gerichsverhandlung in Gang bringen, in der zum ersten Mal ein Richter den Sachverhalt rechtlich würdigen wird. Gerade Anbieter mit fragwürdigen Geschäftsmodellen werden nun in letzter Minute einen Rückzieher machen und auf die Forderung im Einzelfall verzichten. Denn ein für sie negatives Urteil könnte dazu führen, dass keiner ihrer "Kunden" mehr bezahlt
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Die ersten 100 registrierten Domains
Begonnen von gdi
04. Januar 2009, 21:09:33
Vielleicht hat sich schon jemand mal gefragt, was die ersten 100 registrieren Domains im Internet waren? Die überhaupt erste registrierte Domain war symbolics.com.
Pornografische Domains tauchten erst einige Zeit später auf. Sex.com wurde 1994 registriert und Porn.com kam ein Jahr später.

1. symbolics.com: 15 März 1985
2. bbn.com: 24 April 1985
3. think.com: 24 Mai 1985
4. mcc.com: 11 Juli 1985
5. dec.com: 30 September 1985
6. northrop.com: 7 November 1985
7. xerox.com: 9 Januar 1986
8. sri.com: 17 Januar 1986
9. hp.com: 3 März 1986
10. bellcore.com: 5 März 1986

Komplette Liste unter: http://www.iwhois.com/oldest/
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Notebook GraKa defekt?
Begonnen von netzmonster
30. Dezember 2008, 13:49:10
Ich habe hier ein Asus Z83V zu stehen, welches nur noch wirres Zeug anzeigt.
Ich Anhang seht ihr das Bios.
Windows scheint normal zu starten und ist im Hintergrund auch zu sehen, jedoch befinden sich im Vordergrund Striche und Karos. Ein Bild davon habe ich nicht.


Wie lautet euer Fachmännische Rat?
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Microsoft plant Upgrade-Programm für Windows 7
Begonnen von Lord_Zuribu
30. Dezember 2008, 07:55:40
Microsoft plant auch bei Windows 7 ein Upgrade-Programm für mit Windows Vista versehene Computer. Mit der Aktion soll der Verkauf aktueller Windows-Vista-PCs nicht ins Hintertreffen geraten, weil das neue Betriebssystem aus Redmond schon in den Startlöchern steht.

Laut Informationen von mydrivers.com hat Microsoft den OEM-Partnern schon am 10. Dezember mitgeteilt, dass erneut ein Upgrade-Programm geplant sei. Exakt einen Monat später – also am 10. Januar 2009 – soll die Aktion starten. Neue Komplett-PCs können dann mit einem Gutschein versehen werden, der das kostenlose Upgrade auf Windows 7 erlaubt, wenn dieses in den Läden steht. Mit dem Upgrade-Programm soll die Attraktivität der Windows-Vista-Computer gesteigert werden, da sich das Interesse an entsprechenden Komplettsystemen andernfalls mindern könnte, wenn der geneigte Käufer nur noch Windows 7 vor Augen hat.

Die Aktion wird neu verkaufte Komplettrechner mit Windows-XP-Installation definitiv nicht umfassen. Zudem sei nur das Update auf gleichwertige Versionen geplant, weshalb nur Windows Vista Home Premium, Business und Ultimate ein Upgrade auf ihre entsprechenden Gegenstücke der Windows-7-Produktfamilie erfahren werden. Windows Vista Home Basic und Starter sind ebenfalls von dem Upgrade-Programm ausgeschlossen, wie es heißt.

[size=7pt]Quelle: http://www.computerbase.de/news/software/betriebssysteme/windows/2008/dezember/microsoft_upgrade-programm_windows_7/[/size]
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Pc keine vorinstallation windows vista cd wird nicht gebootet ?! anzeige C:
Begonnen von Spanier1986
29. Oktober 2008, 18:32:28
hi habe mir einen pc gekauft ohne eine vorinstallation zu haben ...also sprich es ist noch nichts gemacht worden ...so ich lege die windows vista 64 bit cd ein und der pc fährt hoch und dann kommt aber kein setup von windows sondern schwarze anzeige C: ????? wo ich was eingeben muss und mit enter bestätigen muss .... jetzt die frage was muss ich eingeben das das setup von vista kommt oder was muss ich da eingeben bei C: ??? danke schon mal jetzt für die hilfe !!! gruss aus spanien
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AVM Fritz!Fon MT-D nun offiziell im Handel erhältlich
Begonnen von markus
17. Oktober 2008, 20:14:27
Heute hat AVM offiziell bekannt gegeben, dass das [iurl=http://www.amazon.de/gp/product/B001I5OHXC?tag=v5-21]Fritz!Fon MT-D nun offiziell im Hande[/iurl]l verfügbar ist.

[quote=http://www.avm.de/de/Presse/Informationen/2008/2008_10_17.php3][b]  AVM startet mit neuem Schnurlostelefon für DSL: FRITZ!Fon mit HD-Telefonie für natürlichen Klang - perfekt auf FRITZ!Box abgestimmt[/b]

Mit dem Schnurlos-Mobilteil FRITZ!Fon MT-D erweitert AVM sein Angebot rund um die FRITZ!Box. Erstmals kommt dabei der neue DECT-Standard CAT-iq zum Einsatz. So sind auch mit Schnurlostelefonen HD-Telefonate in optimaler Sprachqualität möglich. Das neue AVM-Produkt ist perfekt auf die FRITZ!Box abgestimmt. Damit erhält FRITZ!Fon auch Zugang zum Breitband und kann so deutlich mehr Möglichkeiten bieten als bisherige Schnurlostelefone. Neu ist auch die Updatefunktion, mit der FRITZ!Fon MT-D von künftigen Entwicklungen profitiert. Handelsstart ist in der zweiten Oktoberhälfte, die Preisempfehlung liegt bei 49 Euro.
FRITZ!Fon MT-D verfügt als eines der wenigen DECT-Telefone über eine Updatefunktion...[/quote]
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AVM Fritz!Fon MT-D als Multiphone bei 1&1 erhältlich
Begonnen von markus
04. Oktober 2008, 08:29:12
Wie bereits berichtet soll das [iurl=http://www.go-windows.de/forum/go-vista-de-news-kommentare/avm-fritz!fon-mt-d-fr-fritz!box-fon-wlan-7270-und-7240/]Fritz!Fon MT-D[/iurl] noch im Oktober zum Kauf verfügbar sein.
Bereits jetzt ist das HD-Telefon (DECT mit Cat-iq) bei den [iurl=https://dsl.1und1.de/?ps_id=P8996600]DSL-Paketen von 1und1[/iurl] zum Preis von 29 Euro, unter dem Namen Multiphone -  erhältlich; dabei können bis zu 5 Multiphones bestellt werden.
Wahrscheinlich wird somit das AVM Fritz!Fon MT-D also für 49 Euro regulär in Online-Shops verkauft werden.

[b]Mittlerweile ist das [iurl=http://www.amazon.de/gp/product/B001I5OHXC?tag=v5-21]AVM Fritz!Fon MT-D bei Amazon für 48,95 Euro[/iurl] zzgl. Versand zu bestellen.[/b]

Hier noch ein paar Daten:
[list]
[li]Bis zu 300 Telefonbucheinträge[/li]
[li]Standby 120 Stunden[/li]
[li] Anzeige entgangener Anrufe[/li]
[li]Wahlwiederholung[/li]
[li]Freisprechen[/li]
[li]Hardware-Garantie: 2 Jahre[/li]
[li]Gesprächszeit bis zu 15 Stunden[/li]
[li]Abmessungen: ca. 150 x 50 x 28 mm[/li]
[li]Gewicht: 107g[/li]
[li]Anzeige: 112 x 65 Pixel hochauflösend, monochrom [/li]
[/list]

Negativ fällt hierbei die für AVM-verhältnisse kurze Garantie-Zeit von 2 Jahren auf - gewährt der hersteller AVM gewöhnlicheweise bis zu 5 Jahre Garantie auf die Produkte. Durch den geringen Preis von 29 bzw. 49 Euro lässt sich dies jedoch verschmerzen.
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TuneUp Utilities 2009
Begonnen von Blumenkind
03. Oktober 2008, 02:40:17
Seit dem 26.09 wurde die nächste Version des erfolgreichen Tools "TuneUp Utilities 2009" als Beta Version, einigen ausgewählten Testern, zugänglich gemacht!

Hier die wichtigsten Neuerungen von TuneUp Utilities 2009

[color=blue]Startseite[/color]
   Die Benutzeroberfläche von TuneUp Utilities 2009 wurde um eine neue
   Startseite erweitert, die direkt nach dem Programmstart angezeigt wird.
   Die Startseite informiert auf einen Blick über den Zustand aller
   wichtigen Bereiche des Systems, weist auf Probleme und Verbesserungs-
   Potenzial hin und gibt klare Handlungsempfehlungen. Darüber hinaus
   ermöglicht sie den direkten Zugriff auf zentrale Funktionen wie die
   verbesserte 1-Klick-Wartung und TuneUp Speed Optimizer.

[color=blue]TuneUp Speed Optimizer[/color]
   Das neue Modul ermöglicht die Optimierung des Systems mit wenigen
   Klicks, so wie es ansonsten nur mit umfangreichem Fachwissen und viel
   Aufwand möglich wäre.
   Statt jedes System nach den gleichen Regeln zu behandeln, werden die
   individuelle Zusammenstellung von Hardware und Software, das
   Nutzungsverhalten und die persönlichen Wünsche des Anwenders bei der
   Optimierung berücksichtigt.
   TuneUp Speed Optimizer erstellt klare und verständliche
   Entscheidungsvorlagen – sogar zu ungenutzten Programmen und
   leistungshungrigen Funktionen.

[color=blue]TuneUp Shortcut Cleaner[/color]
   Das neue Modul erkennt und bereinigt ungültige Verknüpfungen.
   Dabei werden nicht nur das Startmenü, die Schnellstartleiste und der
   Desktop bereinigt, sondern auch die Verlaufslisten von Windows und
   bekannten Programmen.

[color=blue]Zahlreiche weitere Änderungen[/color]
   In allen wichtigen Bereichen von TuneUp Utilities wurden Neuerungen
   und Verbesserungen eingebaut.
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EFiX USB installiert Mac OS X auf fast jedem PC
Begonnen von ossinator
29. September 2008, 21:29:21

Apples Betriebssystem Mac OS X gibt es in der Regel nur in Verbindung mit einem entsprechenden Apple-Computer. Jetzt ermöglicht ein neuer USB-Stick (EFiX) die Installation auf fast jedem PC.
Der EFi-X USB-Dongle muss auf einen internen USB-Platz auf dem Motherboard gesteckt werden. Die Firma EFI-X bietet einen USB-Dongle an, der die Installation von Mac OS X Leopard auf einem gewöhnlichen PC möglich macht, sofern man die unterstützten Komponenten besitzt. Das ist auch der einzige wirkliche Haken, denn die Liste der kompatiblen Hardware-Komponenten ist nicht die längste. Unterstützt werden fast ausschließlich Motherboards von Gigabyte.

Besitzt man die passende Hardware, soll die gesamte Installation laut Gizmodo ein Kinderspiel sein. Der Preis von EFI-X liegt bei rund 110 Euro. Einen Deutschen Vertriebspartner gibt es bislang nicht, jedoch wird auf der [url=http://www.efi-x.com/index.php?option=com_content&view=article&id=30&language=german][color=blue][b]Webseite des Herstellers [/b] [/color] [/url] ein Händler in der Schweiz angegeben.
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Privatkopie, Filesharing & Co - Was darf kopiert werden
Begonnen von Blumenkind
27. September 2008, 19:18:02
[color=blue]Privatkopien[/color]
Auch im zweiten Korb des Urheberrechts, der seit dem 1. Januar 2008 gilt, hat der Gesetzgeber am Recht auf die Privatkopie festgehalten - entgegen den Wünschen der Musik- und Filmindustrie. Anders wäre es wohl auch schwierig geworden, an den Urheberrechtsabgaben für Rohlinge, PCs, Brenner oder Videorecorder festzuhalten und den Verwertungsgesellschaften, wie der GEMA oder der VG Wort - und damit auch den Künstlern - wären wichtige Einnahmequellen verloren gegangen. Es dürfen also auch weiterhin Kopien von CDs und DVDs für den Eigenbedarf und für Freunde erstellt werden, allerdings nicht unbegrenzt - die Rechtsprechung geht von sieben bis maximal zehn Kopien aus.
Allerdings wird das Recht auf Privatkopie dadurch stark eingeschränkt, dass kein wirksamer Kopierschutz umgangen werden darf. Was ein wirksamer Kopierschutz ist, definiert der Gesetzgeber jedoch nicht näher. Das Rippen, also das digitale Auslesen einer Video-DVD, ist damit meistens illegal, da fast alle DVDs kopiergeschützt sind. Für Musik-CDs mit Kopierschutz gilt das Gleiche.
Der mit Qualitätsverlusten behaftete, analoge Weg ist aber immer erlaubt: Abspielen einer CD im CD-Player und Aufnahme über die Soundkarte des PCs. Und auch DVDs dürfen per Scart-Buchse und Grafikkarte mit Videoeingang auf den Rechner gebracht werden.

[color=blue]TV- und Radio-Aufnahmen[/color]
Aufnahmen von Radio- und Fernseh-Programmen sind in jedem Fall legal. Auch womit und auf welche Medien aufgezeichnet wird, spielt keine Rolle: Die Kopierabgaben auf Geräte (Videorecorder, PCs, Brenner, etc.) und Aufnahmemedien (VHS-, Musik-Kassetten, CDs, DVDs) decken das ab. Das gilt übrigens auch für Pay-TV-Ausstrahlungen, wenn der Verbraucher die Programme abonniert hat, sowie Video-on-Demand.
Selbstverständlich ist auch das Nachbearbeiten der aufgezeichneten Sendung erlaubt, zum Beispiel das Herausschneiden der Werbeblöcke aus Filmen.

[color=blue]Online-Videorecorder[/color]
Der Videorecorder im Internet ist praktisch: Der Nutzer kann mehrere Sendungen parallel aufnehmen und das Programmangebot umfasst auch Sender, die auf dem heimischen Fernseher nicht empfangbar sind. Das Ergebnis steht dann als Video-Stream zum Anschauen oder zum Download bereit. Ob das legal ist? Darüber braucht sich der Nutzer dieser teils kostenpflichtigen (z.B. Shift TV), teils kostenlosen (Save TV, OTR) Dienste keine Gedanken machen. Rechtliche Schritte seitens der TV-Sender müssen höchstens die Anbieter der Online-Videorecorder befürchten.
Aber natürlich ist das nur legal, wenn der Nutzer brav seine GEZ-Gebühren bezahlt hat. Schließlich haben die Online-Videorecorder auch die öffentlich-rechtlichen Sender im Programm.

[color=blue]Musik- und Video-Streams[/color]
Prinzipiell unterscheiden sich Ausstrahlungen eines Programms über das Internet nicht von denen per Satellit oder Kabel. Folglich ist das Aufnehmen von Radio- und TV-Sendungen im Internet ebenfalls erlaubt. Eine gute Übersicht an Internet-Radio-Sendern bietet die Webseite SHOUTcast, eine Übersicht an Internet-TV-Sendern gibt es bei wwiTV. Auch hier gilt - wie sollte es anders sein - nicht nur das Herunterladen, sondern bereits das Anschauen und Hören ist nur dann legal, wenn an die GEZ gezahlt wird.


[color=blue]iTunes, Videoload & Co.[/color]
Bei diesen Diensten hängt es von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Betreiber ab. Beispielsweise untersagt Videoload das Rippen seiner über Video-Stream verteilten Leihfilme. Von den Kauffilmen bei Videoload darf der Nutzer allerdings Privatkopien anfertigen.
iTunes erlaubt es, gekaufte Titel auf fünf verschiedene Geräte zu übertragen und sieben Mal auf CD zu brennen. Bei der Umwandlung von iTunes-Songs in MP3-Dateien wird übrigens ein digitales Wasserzeichen übertragen, das den Käufer eindeutig identifiziert - kommerzieller Handel soll so verhindert werden. Auf jeden Fall ist es ratsam für den Kunden, vor dem Online-Kauf von Filmen oder Musik einen Blick in die AGBs der Anbieter zu werfen.
Und was ist mit Anbietern im Ausland, deren Preise weit unter denen in Deutschland liegen, zum Beispiel dem umstrittenen russischen Portal "All of MP3"? In Russland ist das Angebot legal. In Deutschland stellte das Landgericht München im Juli 2005 auf Antrag der Deutschen Phonoverbände (IFPI) fest, dass es sich bei "All of MP3" um ein rechtswidriges Angebot handelt. Im Urheberrecht gilt nämlich das so genannte Territorialitätsprinzip: Danach muss ein Anbieter für alle Länder eine Lizenz erwerben, in denen er seine Dienste anbietet. Diese Lizenzen hat "All of MP3" nicht, wie dem Disclaimer zu entnehmen ist. Bei so einer Entscheidung ist aber nicht nur deutsches Recht zu berücksichtigen - auch russisches und internationales Recht sind einzubeziehen. Dem Durchschnittsuser ist es daher nicht möglich zu prüfen, ob Musik-Dateien illegal oder legal ins Netz gestellt wurden. Im Zweifelsfall ist das Angebot legal. Ein gewisses Restrisiko bleibt - deutsche Gerichte haben so einen Fall noch nicht verhandelt.

[color=blue]Filesharing[/color]
Das Herunterladen von "offensichtlich widerrechtlich hergestellten Kopien" ist illegal - so heißt es im zweiten Korb des Urheberrechts. Doch woran erkennt der User eine "offensichtlich widerrechtlich hergestellte Kopie"? Wenn der gestern erst in den Kinos angelaufene Film heute schon in Filesharing-Netzwerken steht, ist die Lage wohl klar: Der Download ist illegal. Und wenn es den Film bereits auf DVD gibt oder er sogar schon im TV ausgestrahlt wurde? Hier kann der Verbraucher nicht ohne weiteres feststellen, ob die Kopie "offensichtlich widerrechtlich hergestellt" wurde - es könnte ein illegaler DVD-Ripp sein, aber genauso gut ein vom Bildschirm abgefilmter DVD-Screener oder ein legaler Fernsehmitschnitt. Noch schwieriger ist die Unterscheidung bei Musik-CDs.
Aus strafrechtlicher Sicht ist der Download solcher Filme und Musikstücke unbedenklich. Aus zivilrechtlicher Sicht allerdings nicht: Nach neuester Gesetzeslage hat die Musik- und Filmindustrie Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Download in "gewerblichem Ausmaß" betrieben wird. Und unter gewerblichem Ausmaß kann bereits - so die Ansicht einiger Juristen und vor allem der Musik- und Filmindustrie - der Download eines einzigen Films oder eines Musikalbums verstanden werden.
Das Anbieten urheberrechtlich geschützter Film- und Musik-Dateien in Filesharing-Netzwerken ist in jedem Fall verboten, auch dann, wenn es sich um eine legale Privatkopie handelt: Durch das Einstellen wird die Kopie nicht nur Freunden und Bekannten, sondern jedermann angeboten; das nennt sich dann "unerlaubte Veröffentlichung".
Und da liegt das generelle Problem beim Filesharing: Dateien, die der User gerade herunterlädt, werden automatisch anderen Usern im Filesharing-Netz zum Herunterladen angeboten. Weil das Anbieten urheberrechtlich geschützten Materials aber verboten ist, wird auf diese Weise der Download solcher Dateien unmöglich, obwohl er eigentlich legal wäre.

[color=blue]Weiterverkauf von Musik und Filmen[/color]
Original-DVDs und CDs dürfen weiterverkauft werden - keine Frage. Aber darf der Verbraucher Privatkopien, die er davon hergestellt hat, auch nach dem Verkauf der Originale behalten und weiter verwenden? Klares Ja. Der Verkauf von Kopien ist natürlich illegal, der Kauf von Kopien nicht - da verstößt nur der Verkäufer gegen das Urheberrecht.
Und was ist mit Musikdateien, die online gekauft wurden? Darf der Käufer einer iTunes-Datei diese (Original-)Datei an jemanden weiterverkaufen und per E-Mail oder auf einem USB-Stick verschicken? Einige Juristen sehen keinen Unterschied zwischen einer Original-CD und einer Original-Datei. Andere geben zu bedenken, dass so etwas im Urheberrecht nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Die Rechtslage ist umstritten - Gerichtsentscheidungen zu diesem Problem gibt es noch nicht. Es ist ungeklärt, ob nach deutschem Urheberrecht der Weiterverkauf von so genannten imaginären Werkstücken zulässig ist.
[color=blue]
Verkauf von Software - ein Sonderfall[/color]
Das Recht der Privatkopie ist auf Software-CDs nicht anwendbar, der Gesetzgeber erlaubt allerdings genau eine Sicherheitskopie. Beim Weiterverkauf von Software muss diese vor dem Verkauf deinstalliert werden. Neben der Original-CD kann der Verkäufer dem Käufer auch die Sicherheitskopie überlassen. Macht er das nicht, muss er die Kopie vernichten.
Wie beim Online-Kauf von Musikstücken besteht auch bei per Download erworbener Software Rechtsunsicherheit, wenn der Käufer diese weiterverkaufen will. Anfang 2006 entschied das Landgericht München gegen die Firma "usedSoft", die mit gebrauchten Lizenzen eines Programms der Oracle International Corporation handelte (welches Oracle nur zum Download anbot) und verbot den weiteren Handel. Ein halbes Jahr später entschied dagegen das Landgericht Hamburg im Rechtsstreit eines Microsoft-Händlers gegen "usedSoft" zu Ungunsten des Händlers und erlaubte den Handel mit gebrauchten Lizenzen.
Solange die Rechtssituation nicht abschließend geklärt ist, sollte der Verbraucher immer zur CD- und DVD-Version greifen - zumal der Download der Software meistens nicht preiswerter ist.
Downloads von urheberrechtlich geschützter Software aus Filesharing-Netzwerken sind in jedem Fall verboten - aufgrund der strengen Kopierregeln für Software muss der Verbraucher grundsätzlich davon ausgehen, dass es sich bei der angebotenen Datei um eine widerrechtlich hergestellte Kopie handelt.

Quelle <a href=http://www.freenet.de/freenet/computer_und_technik/software/filesharing/urheberrecht_was_darf_kopiert_werden/index.html>Freenet.de</a>
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Vista zurücksetzen
Begonnen von rudi57
17. September 2008, 16:00:12
Gibt es eine Möglichkeit VISTA weiter zurückzusetzen als diese knappe Woche die ich bei mir finde.?
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Festplatte neu initialisieren, aber wie?
Begonnen von 73r0C007
17. September 2008, 09:27:02
Hallo, ich haben einen TB von Samsung bei mir stehen. Diesen habe ich damals als GPT(GUID-Partitionstabelle) initialisiert. Nun da ich mir auf meinem Notebook, nach Einbau einer neuen und größeren Platte, XP mit installiert habe, würde ich auch gerne über XP auf diesen TB zugriff nehmen können, dafür muss das aber ein MBR (Master Boot Record) sein, da XP mit dem GPT nicht zurecht kommt. Nun räume ich schon meinen TB lehr(seit 2 Tagen) und frage mich nun langsam, da ich entschlossen bin ihn zu Formatieren und alles, wie kann ich die initialisierung ändern? Wenn ich unter Start->Systemsteuerung->Verwaltung->Computerverwaltung->Datenträgerverwaltung auf die Festplatte rechtsklicke, so steht dort "In MBR-Datenträger konvertieren", jedoch ist dieser eintrag grau also nicht anklickbar. ich hoffe ihr könnt mir vielleicht bei meinem Problem helfen?
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Elitegroup EZ-TV TVP3XP Tunercard
Begonnen von lucderloewe
16. September 2008, 20:27:26
Hallo,

ich hab diese TV-Tunercard von Elitegroup. Hab gesucht, konnte aber nirgends einen Vista-Treiber finden. Werd wohl bei ELitegroup auch damit kein Glück mehr haben, denk ich.

Das einzige was man findet ist ein Treiber  für "Windows all format".

Hat jemand damit erfahrung?

Grüße
lucderloewe
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Acronis TrueImage 11 im Sommerschlußverkauf
Begonnen von Jean Raul
05. September 2008, 07:44:21
Im Augenblick scheint es Acronis TrueImage 11 im Sommerschlußverkauf zu geben, und zwar incl. einem Gutschein für ein Fotobuch für 29,95 EUR statt für 49,95 EUR. Man spart als mehr als 20,00 EUR
http://www.acronis.de/pr/2008/08/pr08-07-de.html

Auf die kommende Version 2009, die es am 19. September 2008 geben soll, scheint man wirklich nicht warten zu müssen. Außer einem aufgepeppten Vista-Design scheint sich da nicht viel tun zu werden.
http://www.acronis.de/pr/2008/08/pr08-20-de.html

Also, ich würde jetzt bei Acronis TrueImage 11 zuschlagen (solange es das zum SSV-Preis noch im Handel gibt).
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Smartphone mit Windows Mobile 6 für 139,90 Euro
Begonnen von ossinator
08. Juli 2008, 19:16:07

Simvalley bietet ein Smartphone für unter 140 Euro an. Neben dem mobilen Windows hat das XP-25 zudem das Mobile-Office-Paket von Microsoft mit Word, Excel und Powerpoint an Bord.
Über die Activesync-Software werden Emails, Kontakte, Termine oder Fotos entweder drahtlos über Bluetooth oder per USB mit den Daten auf dem PC synchronisiert. Die Texteingabe erfolgt Smartphone-Typisch über eine Schrifterkennung oder eine virtuelle Tastatur.

Auch als Media-Player soll sich das XP-25 dank des Micro-SD-Slots bestens eignen. Auf der Karte gespeicherte MP3s können mit dem integrierten MP3-Player wiedergegeben werden. Auch Videos kann das Smartphone abspielen und auf dem mit 240 x 320 Pixeln auflösenden Display darstellen. Da für Windows mobile viele kostenlose Programme verfügbar sind, kann man das XP-25 mit Freeware-Spielen und -Software erweitern. Die Zwei-Megapixel-Digitalkamera verfügt über ein 6faches Digitalzoom.

Das Simvalley Mobile Smartphone XP-25 ist ab sofort zum Einführungspreis von 139,90 Euro bei Pearl erhältlich. Der empfohlene Verkaufspreis des Geräts liegt bei 399 Euro. Das XP-25 ist Simlock-frei und kann somit auch mit fremden Sim-Karten betrieben werden.

Billiger geht es momentan nicht. Allerdings gibt es noch keinen Test für das Gerät.
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XP-Verkaufsstop startet am 1.7
Begonnen von ossinator
25. Juni 2008, 09:50:12
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[b]In einer offiziellen Mitteilung hat Microsoft am Dienstag erneut darauf hingewiesen, dass nach dem 30. Juni der Verkauf von Windows XP eingestellt wird. Zugleich wurde nochmals betont, dass sich am ursprünglichen Lebenszyklus für das Produkt nichts ändert.[/b]

Dem aktuellen Lebenszyklus von Windows XP ist zu entnehmen, dass der XP-Verkaufsstop für alle XP-Versionen ab dem 1.7. für die Vertriebskanäle "OEM" und "Einzelhändler" gilt.
Für den Vertriebskanal "System Builder" endet der Verkauf am 31. Januar 2009.
Netbook-Hersteller und damit auch Hersteller von Billig-PCs und -Notebooks dürfen Windows XP Home Edition und Windows XP Starter Edition - und nur diese beide Versionen - noch bis zum 30. Juni 2010 verwenden.
Bei Windows XP Home Edition kann sich die Frist noch verlängern, denn hier ist vom 30. Juni 2010 "oder ein Jahr nach Verfügbarkeit der nächsten Betriebssystem-Version" die Rede, womit Windows 7 gemeint ist. Sollte sich dessen Veröffentlichung verzögern, dann verlängert sich die Verfügbarkeit von Windows XP Home Edition für Netbooks.
An der Unterstützung für Windows XP ändert sich nach dem 30. Juni 2008 nichts. "Microsoft unterstützt Anwender mit Mainstream Support bis 14. April 2009 und mit Extended Support bis 8. April 2014", so Microsoft. Mainstream Support definiert Microsoft mit "kostenlose Hilfsangebote sowie Sicherheits-Updates", die für das Betriebssystem bereitgestellt werden. In der Extended-Phase bietet Microsoft weiterhin Sicherheits-Updates an, der Suport wird allerdings kostenpflichtig.
In der letzten Phase, also nach dem 8. April 2014, kommt Windows XP in den "Non-Supported"-Status. Ab diesem Zeitpunkt liefert Microsoft keinerlei Sicherheits-Updates an und es gibt ausschließlich eine Online-Unterstützung und nur noch Support-Angebote von Microsoft-Partnern.
Auch nach dem 30.6. können Unternehmenskunden Windows XP Professional erhalten. Möglich machen es die Downgrade-Rechte, die für Käufer von Windows Vista Business und Windows Vista Ultimate gelten. Hierzu schreibt Microsoft: "Unternehmenskunden, die PCs mit Windows Vista Business oder Windows Vista Ultimate über Volumenlizenzabkommen inklusive Enterprise Agreements oder vorinstallierte PCs erworben haben, besitzen Downgrade-Rechte auf Windows XP Professional, Windows XP Tablet PC Edition und Windows XP Professional x64 Edition. Dabei müssen sie aber bereits ein originales Windows XP Wiederherstellungs-Medium besitzen."
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Ab Vista geht meine Sortierung immer in der werkseinstellung??
Begonnen von futuregam0r
24. Juni 2008, 12:07:58
Hi Leute,
Ich weis vll ne doofe frage aber ich habe z.b. meine ordner mit liedern oder ähnliches immer als Änderungsdatum gespeichert damit ich immer das neuste oben sehe, allerdings ab vista ist es immer mal so das sich das alles wieder nach paar tagen umstellt und dann wieder gespeichert wird nach dem ABC Format, WARUM?

hat das mit meiner mainboard batterie zu tun? ich hatte nen post vorher gemacht da meine uhrzeit immer vorgeht und alle meinen das wäre die Batterie die neu rein müsste?
Help oder mache ich nen fehler?
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Möchte mein NB verkaufen und brauche Hilfe beim zurücksetzen von Vista
Begonnen von DerBottroper
03. Juni 2008, 19:57:48
Hallo,

möchte mein HP NB verkaufen und es wieder in den Auslieferungszustand versetzen damit u.a. meine Daten gelöscht sind. Wie kann ich das mit Vista Business machen?

Gruß
Andy
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Ebay-Verkaufsprogramm
Begonnen von Andy2693
02. April 2008, 20:01:39
Hi.
Kennt jemand von euch nen richtig gutes Verwaltungsprogramm für Ebay.? Womit ich Produkte verkaufen kann.
Ich kenne eins für Apple das ist richtig gut, da kann man gleich schauen wie es auf der Ebay seite aussehen würde. (isafe)
Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen....
Mit freundlichen Grüßen Kleen Kracher