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 Antworten / AufrufeThemen mit dem Stichwort pflicht
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Ständige Cookie-Warnung
Begonnen von 30000
31. August 2015, 06:59:26
Ich bekomme neuerdings ständig eine Cookie-Warnung. Obwohl ich schon mehrmals auf OK geklickt habe, kommt sie immer wieder. Kann man das Ding abstellen? Das Zeug stört!

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Call of Duty: Modern Warfare 2 - Keine Dedicated Server & Steampflicht!
Begonnen von PogoRS
18. Oktober 2009, 02:33:54
Ich hab grade diese meldung bekommen und bin zutiefst erschüttert!
Keine Dedicated Server und Steampflicht bei Cod: MW 2!

dabei hab ich mich so gefreut...
jetzt werd ich mir das spiel nicht mehr kaufen.

hier die quelle: http://www.modern-warfare2.de/modern-warfare2-de-news-fragen-und-fehler/news-von-unseren-redakteuren-f%C3%BCr-user/2531-call-of-duty-modern-warfare-2-keine-dedicated-server-steampflicht-update-livestream-des-gespr%C3%A4chs/


mfg
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World of Warcraft - Battle.net wird Pflicht!
Begonnen von stoneagem
13. Oktober 2009, 22:33:26
Bislang war es optional, sich bei Battle.net anzumelden, wenn man WOW Spieler ist. Ab dem 12.11.09 soll sich das ändern. So wird es Pflicht sein, seinen Account in Battle.net zu integrieren, um WOW weiter spielen zu können. Als Belohnung erhält man ein Pinguin als Pet in WOW, obwohl man es machen muss.

Ziel ist es, die Kundenbindung zu stärken und Raubkopierern das Leben zu erschweren. Außerdem gibts Geld:
Activision Blizzard hat einen Vertrag mit Massive Inc. unterzeichnet, welche nun für die Vermarktung von Werbung auf Battle.net zuständig sind.

Quelle: http://www.golem.de/0910/70425.html
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Microsoft will Upgrade von Vista auf Windows 7 ermöglichen
Begonnen von stoneagem
12. Februar 2009, 10:34:00
Wie Techarp berichtet, plant Microsoft für die Einführung von Windows 7 ein Upgrade-Programm, um die Verkäufe des Vorgängers Windows Vista bis zum Launch von Version 7 zu stabilisieren. Demnach können OEM-Hersteller ab dem 1. Juli 2009 für Computer mit vorinstalliertem Vista ein kostenloses Upgrade auf Windows 7 anbieten. Das Upgrade-Programm soll bis zum 31. Januar 2010 laufen. Allerdings könne sich dieses Datum in Abhängigkeit von der Markteinführung von Windows 7 noch ändern, so Techarp.

Dem Bericht zufolge ermöglicht Windows Vista Home Premium ein Upgrade auf Windows 7 Home Premium. Nutzer von Vista Business können auf Windows 7 Professional umsteigen, und Vista Ultimate ist die Grundlage für ein Upgrade auf Windows 7 Ultimate. Für Vista Home Basic soll Microsoft keine Upgrade-Möglichkeit anbieten. Als Einschränkung gilt, dass das Upgrade in der gleichen Sprachversion vorliegen muss wie das bereits installierte Windows Vista.

Computerhersteller dürfen die Upgrade-Medien frühestens mit der Markteinführung von Windows 7 an ihre Kunden verschicken. Ihren Bedarf an Upgrade-Lizenzen können die Unternehmen Microsoft ab dem 1. April mitteilen. Anhand des Termins für die Veröffentlichung von Windows 7 will Microsoft laut Techarp noch festlegen, bis wann OEMs Upgrade-Lizenzen bestellen können und bis wann die Upgrade-Medien an die Endkunden ausgeliefert sein müssen.



Mehr unter: http://www.zdnet.de/news/wirtschaft_investition_software_microsoft_will_upgrade_von_vista_auf_windows_7_ermoeglichen_story-39001022-41000359-1.htm
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Hinweise und Rechtliches im Falle der Internet-Abzocke
Begonnen von lorhinger
06. Januar 2009, 20:44:36
[b]Was Sie im Falle des Falles über Inkassobüros wissen sollten[/b]

Inkassobüro ist ein Wort, das bei vielen Menschen Ängste auslöst. Inkassobüro, das klingt nach Ärger, nach hohen Kosten. Kein Wunder also, dass gerade dubiose Geschäftemacher gerne Inkassobüros einschalten (oder sich einfach mal auf dem Briefbogen Inkassobüro nennen), um an Geld zu kommen. Zum Beispiel dann, wenn unfreiwillige “Kunden” die Zahlung verweigern, weil ihnen auf Internetseiten nur im Kleingedruckten mitgeteilt wurde, dass sie 40,50, oder gar 100 Euro für einen Test oder einen Dienst zahlen sollen.

Dass so viele Menschen Angst vor Inkassobüros haben, liegt vermutlich auch an der weit verbreiteten Unkenntnis darüber, was es mit Inkassobüros und -Anwälten auf sich hat. Deshalb hier: die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Inkasso, Inkasso-Büros, Mahnungen, Rechtsanwälte und dubiose Internetdienste.

[b]Muss ich Angst haben, wenn ich Post von einem Inkassobüro bekomme?[/b]Nein.

[b]Was ist ein Inkassobüro eigentlich?[/b]
Inkassobüros sind Unternehmen, die ihr Geld damit verdienen, die Forderungen anderer Menschen einzuziehen. “Unternehmen” ist dabei relativ. Natürlich gibt es unter den Inkassobüros höchst seriöse Unternehmen. Allerdings kann auch ein 18-jähriger Schüler mit Schreibmaschine im Dachboden seiner Eltern - wenn er die Genehmigung hat - Briefe mit der Firmenbezeichnung Inkassobüro oder Forderungsmanagement schreiben. Sprich: Beeindruckende Briefköpfe und Titel sagen noch lange nichts darüber aus, mit wem man es zu tun hat.

[b]Darf jeder Inkasso betreiben?[/b]
Nein. Um fremde Forderungen einziehen zu dürfen, braucht man eine (schriftliche) Erlaubnis des Landgerichts- oder Amtsgerichtspräsidenten des Bezirks, in dem man seinen Firmensitz hat. Wenn Sie nicht sicher sind, ob ein Inkassobüro eine Genehmigung hat, fragen Sie beim Gericht nach, in dessen Zuständigkeit das Büro seinen Sitz hat. Wichtig zu wissen: Auch eine vorliegende Inkassoerlaubnis sagt nichts darüber aus, ob eine Forderung im Einzelfall berechtigt ist, oder nicht. Und: Über Inkassobüros, die es mit Recht und Gesetz nicht so ernst nehmen, können (und sollten!) Sie sich jederzeit beim örtlichen Gericht beschweren.

[b]Was darf ein Inkassobüro?[/b]
Vor allem drohen. Inkassobüros verdienen ihr Geld damit, andere zur Zahlung von berechtigten (oder unberechtigten) Ausständen zu bewegen. Und das versuchen sie, indem sie per Post, Mail oder Telefon die Zahlung anmahnen - oder mit schlimmen Konsequenzen drohen.

[b]Man hat mir geschrieben, dass ein Inkassobüro eingeschaltet werde, wenn ich jetzt nicht bezahle. Was heißt das? [/b]
Das heißt, dass ein Inkassobüro eingeschaltet wird, wenn Sie nicht bezahlen. Mehr nicht - auch wenn es nach einer Drohung klingen soll. Allein die Einschaltung eines Inkassobüros (oder auch Anwalts) sagt überhaupt nichts darüber aus, ob die Forderung zu Recht besteht oder nicht.

[b]Dürfen mich Inkasso-Unternehmen bei der Schufa eintragen? [/b]
Nein. Zumindest nicht einfach so. Gerade bei dubiosen Unternehmen ist die Drohung mit einem Schufa-Eintrag zwar sehr beliebt. Fakt ist aber: Wenn Sie eine Forderung als unberechtigt ansehen und dies auch ausdrücklich mitgeteilt haben, müssen Sie vor Beweis des Gegenteils keine Sorge vor einem Schufa-Eintrag haben. [b]Ganz im Gegenteil: Eine unberechtigte Drohung mit der Schufa-Eintragung kann nach Meinung einiger Juristen sogar als versuchte Nötigung (§§ 240, 22 StGB) oder versuchte Erpressung (§§ 253, 22 StGB) gewertet werden.[/b]

[b]Dürfen Mitarbeiter eines Inkassobüros in meine Wohnung und pfänden?[/b]
Nein. Anders als Gerichtsvollzieher haben Mitarbeiter von Inkassobüros kein Recht, Ihre Wohnung zu betreten. Gleiches gilt für Rechtsanwälte, die als Geldeintreiber arbeiten.

[b]Wie läuft bei dubiosen Internetdiensten das Inkasso ab?[/b]
Internetdienste, die mit versteckten Kosten arbeiten, gibt es seit knapp drei Jahren. Seitdem ist auch das Inkassogebahren im Prinzip immer gleich. Es gibt zunächst eine Rechnung. Dann eine Mahnung. Dann die nächste Mahnung. Dann ein Brief von Rechtsanwalt oder Inkassobüro. Dann ein weiteres Schreiben von Anwalt oder Inkassobüro - mit höheren geforderten Kosten und schärferen Drohungen. Dann ein weiteres Schreiben. Dann nichts mehr. Außer, Büro oder Anwalt unternehmen einen (vor-)letzten Versuch: Sie bieten Ihnen an, einen Teilbetrag zu zahlen oder Ratenzahlung zu akzeptieren.

Besonders hartnäckige Unternehmen legen den Fall auf Wiedervorlage und drohen nach ein paar Monaten sogar noch einmal. Spätestens dann geben sie auf. Kein Wunder: Das Geschäftsmodell rechnet sich bereits, wenn sich nur zehn oder zwanzig Prozent der Opfer einschüchtern lassen und bezahlen. Andererseits werden Abzocker niemals riskieren, sich vor Gericht eine Klatsche einzufangen.

[b]Was kann passieren, wenn ich das Geld für einen dubiosen Internetdienst (Kosten versteckt im Kleingedruckten oder in den AGB, Rechnung trotz nicht erhaltener Dienstleistung…) nicht bezahle?[/b]
Eigentlich nichts. In den vergangenen drei Jahren gab es nur zwei Fälle, in dem ein Unternehmen versucht hat, seine “Forderung” gerichtlich durchzusetzen - sie scheiterten. Die Gerichte wiesen die Forderung ab.

Selbst wenn das Unternehmen einen Mahnbescheid beantragen würde, müssten Sie diesem einfach nur widersprechen. Schon wäre der vermeintliche Gäubiger wieder in der Pflicht: Er müsste Klage auf Zahlung einreichen, die Kosten dafür vorstrecken - und beweisen können, dass seine Forderung zu Recht besteht. Gerade dubiosen Unternehmen wird das schwer fallen - trotz aller markigen Worte und Drohungen.

[b]Und wie läuft das Inkasso bei seriösen Unternehmen ab?[/b]
Sie erhalten eine Rechnung und eine oder zwei Mahnungen. Dann beantragt das (Inkasso-)Unternehmen einen gerichtlichen Mahnbescheid (der vom Gericht übrigens nicht auf seine Berechtigung hin überprüft wird). Wenn Sie diesem Mahnbescheid nicht innerhalb von 14 Tagen widersprechen (was sogar ohne Begründung möglich ist), beantragt der Gläubiger vor Gericht einen Vollstreckungsbescheid. Auch diesem könnten Sie noch widersprechen, wenn sie die Forderung als nicht berechtigt ansehen. Nur wenn auch das unterbleibt, kommt der Gerichtsvollzieher und vollstreckt.

Sprich: Sie haben jederzeit verschiedene Möglichkeiten, sich gegen unberechtigte Forderungen zur Wehr zu setzen. Im Zweifelsfall muss das Unternehmen dann beweisen, dass es das Geld zu Recht beansprucht.

[b]Das Inkassobüro sagt, ich sei haftbar für den Vertrag, den mein minderjähriges Kind abgeschlossen hat.[/b]
Falsch. Verträge von Minderjährigen sind schwebend unwirksam. Das bedeutet: Wenn die Eltern dem Vertrag nicht ausdrücklich zustimmen, muss kein Geld gezahlt werden. Eine Einschränkung ist nur der so genannte Taschengeldparagraph. Der betrifft allerdings nur das Geld, das Eltern ihren Kindern ausdrücklich zur freien Verfügung übergeben haben.

[b]Darf ein Inkassobüro mit Gewalt, nächtlichen Besuchen oder anderen empfindlichen Übeln drohen?[/b]
Nein. Wenn Sie derartige Drohungen erhalten, wenden Sie sich möglichst umgehend an Ihre örtliche Polizei oder Staatsanwaltschaft und erstatten Sie dort Strafanzeige wegen Nötigung und/oder versuchter Erpressung.

[b]An wen wende ich mich, wenn ein Inkassobüro unlautere Mittel anwendet oder wissentlich unberechtigte Forderungen eintreibt?[/b]
Jedes Inkassobüro hat eine Aufsichtsbehörde, nämlich das örtlich zuständige Amtsgericht und da dessen Präsident als Verantwortlichen. Wenn Sie glauben, dass ein Inkassobüro unseriös arbeitet, sollten Sie sich direkt an das Gericht wenden und sich beschweren. Das sollte schriftlich, per Post oder Mail erfolgen. Fordern Sie dabei unbedingt ein schriftliche Auskunft darüber, wie das Gericht auf Ihre Beschwerde reagieren wird, bzw. reagiert hat.

[b]Was ist, wenn ich mir trotz allem unsicher bin? [/b]
Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder an die Verbraucherzentrale in Ihrem Ort. In beiden Fällen sind die Kosten für die Beratung überschaubar, bei der Verbraucherzentrale sogar weitaus günstiger als die Summe, die von dubiosen Diensteanbietern gefordert wird.

[b]Rechtslage bei Abofallen und Vertragsfallen [/b]
Was sagen die Gerichte zum Versuch, Menschen mit Abo-Fallen und Vertragsfallen im Internet um ihr Geld zu bringen? Welche Urteile sind gegen Abzocker gefallen? Und was sagen Juristen zu dubiosen Inkassofirmen? Hier im Überblick die wichtigsten rechtlichen Fragen und Antworten für die Opfer solcher Internetdienste.

[b]Habe ich mit dem Ausfüllen eines Formulars auf einer Internetseite und Klick auf "AGB gelesen" tatsächlich einen Vertrag geschlossen?[/b]
Verträge können schriftlich, mündlich oder auch durch sonstiges Verhalten geschlossen werden. Im Internet können Verträge also auch per E-Mail oder durch Anklicken von Buttons zustande kommen. Voraussetzung für einen gültigen Vertrag ist allerdings, dass der Empfänger die Erklärung als ein Vertragsangebot verstehen darf. Das heißt im Umkehrschluss: Wenn ein Anbieter aufgrund der Gestaltung seiner Homepage nicht davon ausgehen darf, dass der Kunde mit einer Anmeldung einen kostenpflichtigen Vertrag eingehen möchte, dann kann sich der Verbraucher darauf berufen, dass kein Vertrag geschlossen wurde.

Auf Deutsch: Ein gültiger Vertrag mit all seinen Rechten und Pflichten existiert nur dann, wenn beiden Beteiligten auch wirklich klar war, dass ein solcher Vertrag mit entsprechenden Rechten und Pflichten geschlossen werden sollte. 

Im Streitfall muss der Dienste-Anbieter den Abschluss eines Vertrages beweisen. Wenn er  auf seiner Seite nur versteckt auf die Kostenpflicht hingewiesen, ansonsten aber mehrfach mit "gratis" geworben hat, darf er nicht davon ausgehen, dass der Verbraucher mit der Anmeldung ein kostenpflichtiges Abo eingehen wollte. Solche Auslegungsfragen behandelt z.B. die Entscheidung Amtsgericht München, Urt.v. 25.07.2005 (Az: 163 C 13423/05).

Auch das österreichische Oberlandesgericht Wien bestätigte im Dezember 2007 in einem Verfahren gegen die IS Internet Service AG (vormals Xentria), dass Webseiten eine etwaige Kostenpflicht nicht verstecken dürfen (Aktenzeichen 3 R 131/07t). 

[b]Darf ein Anbieter die Kostenpflicht auf seiner Webseite verstecken?[/b]
Nein, darf er nicht. So wie das Amtsgericht München und das Österreichische Oberlandesgericht Wien hat auch das Amtsgericht Hamm entschieden, dass bei versteckten Kosten für das Opfer keine Zahlungspflicht besteht (Amtsgericht Hamm, Urt. v. 26.03.08, - Az. 17 C 62/08).

[b]Muss ich für unklare oder fragwürdige Leistungen bezahlen? [/b]
Nein. Im Fall der Seite nachbarschaft24.net entschied das Berliner Amtsgericht Mitte, dass es trotz Anmeldung eines Opfers keinen Vertragsschluss gebe, weil die Betreiberfirma nicht deutlich machte, wofür sie eigentlich Geld kassieren will. Außerdem sei der Internetnutzer nicht ausreichend über sein Widerspruchsrecht informiert worden.

[b]Können Dritte mich wirksam für einen Dienst anmelden?[/b]
Nur, wenn Sie das wünschen. Ein Vertragsschluss durch einen Vertreter erfordert - zusätzlich zu den oben skizzierten übereinstimmenden Willenserklärungen - eine im Voraus oder im Nachhinein erteilte Vollmacht. Heißt: Wenn also ein Dritter (zum Beispiel ein Freund, ein Ehepartner oder Ihr Kind) ohne Ihr Wissen in Ihrem Namen einen Vertrag geschlossen hat, können Sie später noch entscheiden, ob Sie den Vertrag genehmigen. Bis zur Genehmigung kann auch der Anbieter den Vertrag widerrufen. Erteilen Sie keine Vollmacht, kann sich der Anbieter an den vollmachtlosen Vertreter wenden, aber regelmäßig nicht an Sie.

[b]Können sich Kinder und Minderjährige für einen kostenpflichtigen Dienst anmelden?•[/b]
Minderjährige von 0 bis 6 sind geschäftsunfähig. Wenn sie sich eigenmächtig mit ihrem Namen für einen Dienst anmelden, entsteht dadurch keine vertragliche Bindung.
•Minderjährige zwischen 7 und 17 sind beschränkt geschäftsfähig. Sie können zwar im eigenen Namen Verträge abschließen. Die Wirksamkeit des Vertrags hängt aber von einer im Voraus oder im Nachhinein erteilten Zustimmung des Sorgeberechtigten ab. Grundsätzlich ist dabei eine allgemeine Einwilligung der Sorgeberechtigten in Verträge mit geringer Verpflichtung denkbar, z.B. der Kauf von Lebensmitteln, Spielsachen etc. mit dem Taschengeld. Bei Geschäften größeren Umfangs und insbesondere bei Verträgen mit dauerhafter Bindung (Abonnements, Zeitverträge über mehrere Monate oder Jahre) wird eine solche Einwilligung allerdings regelmäßig fehlen. Wird die erforderliche Zustimmung ausdrücklich verweigert, ist der Vertrag endgültig unwirksam.

Das heißt: Als Eltern müssen Sie nicht bezahlen, wenn Ihre Kinder sich ohne Ihre Erlaubnis bei einem solchen Dienst angemeldet haben und Sie die Zustimmung im Nachhinein ablehnen! Die gerade von Inkassofirmen oft verbreitete Behauptung, als Eltern seien Sie haftbar, wenn Ihre Kinder in eine Abo- oder Vertragsfalle gelaufen sind, ist also falsch.

Und: Der Spruch "Eltern haften für ihre KInder"  ist zwar ohnehin juristisch Unfug, bei Abo-Verträgen im Internet gilt er aber erst recht nicht.

[b]Machen sich die Betreiber solcher Seiten nicht des Betrugs schuldig?[/b]
Das ist umstritten. Erst im Sommer 2007 stellte eine Staatsanwaltschaft Betrugsermittlungen gegen einen hessischen Anbieter derartiger Dienste ein. Aber: Bitte unterscheiden Sie immer Straf- und Zivilrecht. Die Entscheidung, ob ein Betrug vorliegt, hat nichts mit der Frage zu tun, ob für Sie eine Zahlungspflicht besteht.

[b]Darf eine Inkassofirma mit Zwangsvollstreckung drohen, wenn man eine Abofalle nicht bezahlen will?[/b]
Nein. In einem solchen Fall kann die Inkassofirma zur Unterlassung verurteilt werden, wie das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 10.10.2008, Az. 380 C 1732/08) entschied. Das gilt vor allem dann, wenn ein solches Inkassoschreiben dazu dienen soll, "den Empfänger einzuschüchtern, über das Bestehen einer Forderung zu täuschen und ihn zur
Zahlung zu veranlassen."
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Treibersignierung abschalten
Begonnen von Blumenkind
18. August 2008, 15:18:11
Kann einer dem SunnyBoy verraten wie man die Treibersignierung bei Vista64Bit abschaltet? Oder wie man nicht signierte Treiber installiert bekommt?
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Upgrade auf Windows Live Messenger 8.1 ist Pflicht
Begonnen von MarkusM
14. September 2007, 14:55:14
[url=http://winfuture.de/news,34326.html][u][b]Wie Winfuture.de berichtet[/b][/u][/url], ist bei Windows Live Messenger, egal ob XP oder Vista, nur noch mit der Version 8.1 möglich.
Also nicht wundern, wenn mit älteren Versionen kein Login mehr möglich ist.
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Gothic III - Erfahrungen und mehr ...
Begonnen von MarkusM
27. Juni 2007, 09:50:54
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Welche Erfahrungen/Einstellungs-Tips/Mods konntet ihr in GothicIII machen.

Seit Dienstag 26.6.2007 steht auch der Community-Patch 1.3 zum Download bereit.
Offizieller letzter Patch v1.12 muss vor Community-Patch 1.3 installiert sein!
[url=http://www.worldofgothic.de/dl/index.php?go=downloads&release_id=262][u]Download-Mirror: Gothic 3 - Patch v1.12 [/u][/url]
[url=http://snorre.jowood.de/~community/Gothic3/Gothic_3_Community_Patch_v1.3.1.exe][u]Download-Mirror: Gothic 3 - Community Patch v1.3.1.exe[/u][/url]

Eine 1.3.1er Fix-Liste.txt hab ich mal beigelegt ...
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Core 2 Duo 64 Bit ?! Hä?
Begonnen von ROSENKRIEGER
16. Mai 2007, 19:25:34
Habe mein neuen DELL XPS M1710 gestern erhalten, hat unter anderem einen Core 2 Duo - das hört sich jetzt evtl blöd an aber ich dachte der Core 2 Duo ist ein 32-Bit CPU - in Vista Ultimate wird er mir aber angezeigt:

Hersteller Dell Inc.
Modell MXG061 
Gesamter Systemspeicher 2,00 GB RAM
Systemtyp 32 Bit-Betriebssystem
Anzahl der Prozessorkerne 2
[b]64 Bit-fähig [color=red]Ja [/color][/b]

Heißt das nun das ich ( wenn ich eine 64-Bit Version von Vista hätte ) - tatsächlich in 64-Bit laufen kann?!

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[News] Feinstaubplakette für Pcs und Computeranlagen wird Pflicht zum 1.4.2007
Begonnen von lorhinger
31. März 2007, 11:40:13
Quelle: dpi
Wie die Nachrichtenagentur dpi unter Bezugnahme auf einen Bericht aus dem Bundesministerium für Umwelt heute mitteilt, tritt die Feinstaubplakettenkennzeichnungspflicht für Pcs und Computeranlagen zum 1..4.2007 in Kraft.
Am 1.4. tritt die neue Feinstaubverordnung an Bildschirmarbeitsplätzen in Kraft. Nach dieser darf ein Rechner pro Stunde nicht mehr als 3 kg Trockenstaub oder 4,5 kg Feuchtstaub (z.B. Mehlstaub ) durch die Lüfterbewegungen im Raum als Fein- und/oder Feinststaubemission erzeugen.[br /][br /]Rechner mit roter Plakette ( Baujahr bis 1998) dürfen nur noch in den Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen bis zu 4 Stunden am Tag genutzt werden.[br /][br /]Rechner mit gelber Plakette ( Baujahr bis 2005) dürfen bundesweit betrieben werden, allerdings auch nicht länger als 8 Stunden am Tag und sind mit einem sogenannten NAMDÖLB-Filter zu versehen.[br /][br /]Rechner mit grüner Plakette / Baujahr 2006 bis heute) dürfen, das sie ab Werk mit dem NAMDÖLB-Filter versehen sind, bundesweit, in den EG-Staaten und den Mittelmeeranreinerstaaten unbegrentzt genutzt werden. Nur für die Einfuhr nach Albanien ist eine Sondergenehmigung beim zuständigen Konsulat zu beantragen.[br /][br /]Rein passiv gekühlte Rechner unterliegen keinen Beschränkungen, da hier auf Lüfter konsequent nach den Maßgaben der Verordnung verzichtet wird.[br /][br /]Die neuen Rechner werden ab sofort mit der Plakette ausgeliefert, alte Rechner müssen binnen 3-Monatsfrist nachgerüstet werden. Die Plakette erhält man gegen die Zahlung von 5 Euro bei der Stadtverwaltung, muß den Rechner dort aber zwecks Kategorisierung kurz vorführen.
Kontrolliert werden soll die Umsetzung und Einhaltung dieser Verordnung durch das online-Auslesen der BIOS-Daten der jeweiligen Rechner, hierzu müssen die Provider jedem Kunden eine Datei via Update auf den Rechner spielen.
NAMDÖLB-Filter lassen sich in allen bekannten Online-Shops bestellen, durch den Einbau dieser Filter erhält der Rechner automatisch den Status der grünen Plakette ( diese liegt dem NAMDÖLB-Filter jeweils bei)