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Privatkopie, Filesharing & Co - Was darf kopiert werden
Begonnen von Blumenkind
27. September 2008, 19:18:02
[color=blue]Privatkopien[/color]
Auch im zweiten Korb des Urheberrechts, der seit dem 1. Januar 2008 gilt, hat der Gesetzgeber am Recht auf die Privatkopie festgehalten - entgegen den Wünschen der Musik- und Filmindustrie. Anders wäre es wohl auch schwierig geworden, an den Urheberrechtsabgaben für Rohlinge, PCs, Brenner oder Videorecorder festzuhalten und den Verwertungsgesellschaften, wie der GEMA oder der VG Wort - und damit auch den Künstlern - wären wichtige Einnahmequellen verloren gegangen. Es dürfen also auch weiterhin Kopien von CDs und DVDs für den Eigenbedarf und für Freunde erstellt werden, allerdings nicht unbegrenzt - die Rechtsprechung geht von sieben bis maximal zehn Kopien aus.
Allerdings wird das Recht auf Privatkopie dadurch stark eingeschränkt, dass kein wirksamer Kopierschutz umgangen werden darf. Was ein wirksamer Kopierschutz ist, definiert der Gesetzgeber jedoch nicht näher. Das Rippen, also das digitale Auslesen einer Video-DVD, ist damit meistens illegal, da fast alle DVDs kopiergeschützt sind. Für Musik-CDs mit Kopierschutz gilt das Gleiche.
Der mit Qualitätsverlusten behaftete, analoge Weg ist aber immer erlaubt: Abspielen einer CD im CD-Player und Aufnahme über die Soundkarte des PCs. Und auch DVDs dürfen per Scart-Buchse und Grafikkarte mit Videoeingang auf den Rechner gebracht werden.

[color=blue]TV- und Radio-Aufnahmen[/color]
Aufnahmen von Radio- und Fernseh-Programmen sind in jedem Fall legal. Auch womit und auf welche Medien aufgezeichnet wird, spielt keine Rolle: Die Kopierabgaben auf Geräte (Videorecorder, PCs, Brenner, etc.) und Aufnahmemedien (VHS-, Musik-Kassetten, CDs, DVDs) decken das ab. Das gilt übrigens auch für Pay-TV-Ausstrahlungen, wenn der Verbraucher die Programme abonniert hat, sowie Video-on-Demand.
Selbstverständlich ist auch das Nachbearbeiten der aufgezeichneten Sendung erlaubt, zum Beispiel das Herausschneiden der Werbeblöcke aus Filmen.

[color=blue]Online-Videorecorder[/color]
Der Videorecorder im Internet ist praktisch: Der Nutzer kann mehrere Sendungen parallel aufnehmen und das Programmangebot umfasst auch Sender, die auf dem heimischen Fernseher nicht empfangbar sind. Das Ergebnis steht dann als Video-Stream zum Anschauen oder zum Download bereit. Ob das legal ist? Darüber braucht sich der Nutzer dieser teils kostenpflichtigen (z.B. Shift TV), teils kostenlosen (Save TV, OTR) Dienste keine Gedanken machen. Rechtliche Schritte seitens der TV-Sender müssen höchstens die Anbieter der Online-Videorecorder befürchten.
Aber natürlich ist das nur legal, wenn der Nutzer brav seine GEZ-Gebühren bezahlt hat. Schließlich haben die Online-Videorecorder auch die öffentlich-rechtlichen Sender im Programm.

[color=blue]Musik- und Video-Streams[/color]
Prinzipiell unterscheiden sich Ausstrahlungen eines Programms über das Internet nicht von denen per Satellit oder Kabel. Folglich ist das Aufnehmen von Radio- und TV-Sendungen im Internet ebenfalls erlaubt. Eine gute Übersicht an Internet-Radio-Sendern bietet die Webseite SHOUTcast, eine Übersicht an Internet-TV-Sendern gibt es bei wwiTV. Auch hier gilt - wie sollte es anders sein - nicht nur das Herunterladen, sondern bereits das Anschauen und Hören ist nur dann legal, wenn an die GEZ gezahlt wird.


[color=blue]iTunes, Videoload & Co.[/color]
Bei diesen Diensten hängt es von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Betreiber ab. Beispielsweise untersagt Videoload das Rippen seiner über Video-Stream verteilten Leihfilme. Von den Kauffilmen bei Videoload darf der Nutzer allerdings Privatkopien anfertigen.
iTunes erlaubt es, gekaufte Titel auf fünf verschiedene Geräte zu übertragen und sieben Mal auf CD zu brennen. Bei der Umwandlung von iTunes-Songs in MP3-Dateien wird übrigens ein digitales Wasserzeichen übertragen, das den Käufer eindeutig identifiziert - kommerzieller Handel soll so verhindert werden. Auf jeden Fall ist es ratsam für den Kunden, vor dem Online-Kauf von Filmen oder Musik einen Blick in die AGBs der Anbieter zu werfen.
Und was ist mit Anbietern im Ausland, deren Preise weit unter denen in Deutschland liegen, zum Beispiel dem umstrittenen russischen Portal "All of MP3"? In Russland ist das Angebot legal. In Deutschland stellte das Landgericht München im Juli 2005 auf Antrag der Deutschen Phonoverbände (IFPI) fest, dass es sich bei "All of MP3" um ein rechtswidriges Angebot handelt. Im Urheberrecht gilt nämlich das so genannte Territorialitätsprinzip: Danach muss ein Anbieter für alle Länder eine Lizenz erwerben, in denen er seine Dienste anbietet. Diese Lizenzen hat "All of MP3" nicht, wie dem Disclaimer zu entnehmen ist. Bei so einer Entscheidung ist aber nicht nur deutsches Recht zu berücksichtigen - auch russisches und internationales Recht sind einzubeziehen. Dem Durchschnittsuser ist es daher nicht möglich zu prüfen, ob Musik-Dateien illegal oder legal ins Netz gestellt wurden. Im Zweifelsfall ist das Angebot legal. Ein gewisses Restrisiko bleibt - deutsche Gerichte haben so einen Fall noch nicht verhandelt.

[color=blue]Filesharing[/color]
Das Herunterladen von "offensichtlich widerrechtlich hergestellten Kopien" ist illegal - so heißt es im zweiten Korb des Urheberrechts. Doch woran erkennt der User eine "offensichtlich widerrechtlich hergestellte Kopie"? Wenn der gestern erst in den Kinos angelaufene Film heute schon in Filesharing-Netzwerken steht, ist die Lage wohl klar: Der Download ist illegal. Und wenn es den Film bereits auf DVD gibt oder er sogar schon im TV ausgestrahlt wurde? Hier kann der Verbraucher nicht ohne weiteres feststellen, ob die Kopie "offensichtlich widerrechtlich hergestellt" wurde - es könnte ein illegaler DVD-Ripp sein, aber genauso gut ein vom Bildschirm abgefilmter DVD-Screener oder ein legaler Fernsehmitschnitt. Noch schwieriger ist die Unterscheidung bei Musik-CDs.
Aus strafrechtlicher Sicht ist der Download solcher Filme und Musikstücke unbedenklich. Aus zivilrechtlicher Sicht allerdings nicht: Nach neuester Gesetzeslage hat die Musik- und Filmindustrie Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Download in "gewerblichem Ausmaß" betrieben wird. Und unter gewerblichem Ausmaß kann bereits - so die Ansicht einiger Juristen und vor allem der Musik- und Filmindustrie - der Download eines einzigen Films oder eines Musikalbums verstanden werden.
Das Anbieten urheberrechtlich geschützter Film- und Musik-Dateien in Filesharing-Netzwerken ist in jedem Fall verboten, auch dann, wenn es sich um eine legale Privatkopie handelt: Durch das Einstellen wird die Kopie nicht nur Freunden und Bekannten, sondern jedermann angeboten; das nennt sich dann "unerlaubte Veröffentlichung".
Und da liegt das generelle Problem beim Filesharing: Dateien, die der User gerade herunterlädt, werden automatisch anderen Usern im Filesharing-Netz zum Herunterladen angeboten. Weil das Anbieten urheberrechtlich geschützten Materials aber verboten ist, wird auf diese Weise der Download solcher Dateien unmöglich, obwohl er eigentlich legal wäre.

[color=blue]Weiterverkauf von Musik und Filmen[/color]
Original-DVDs und CDs dürfen weiterverkauft werden - keine Frage. Aber darf der Verbraucher Privatkopien, die er davon hergestellt hat, auch nach dem Verkauf der Originale behalten und weiter verwenden? Klares Ja. Der Verkauf von Kopien ist natürlich illegal, der Kauf von Kopien nicht - da verstößt nur der Verkäufer gegen das Urheberrecht.
Und was ist mit Musikdateien, die online gekauft wurden? Darf der Käufer einer iTunes-Datei diese (Original-)Datei an jemanden weiterverkaufen und per E-Mail oder auf einem USB-Stick verschicken? Einige Juristen sehen keinen Unterschied zwischen einer Original-CD und einer Original-Datei. Andere geben zu bedenken, dass so etwas im Urheberrecht nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Die Rechtslage ist umstritten - Gerichtsentscheidungen zu diesem Problem gibt es noch nicht. Es ist ungeklärt, ob nach deutschem Urheberrecht der Weiterverkauf von so genannten imaginären Werkstücken zulässig ist.
[color=blue]
Verkauf von Software - ein Sonderfall[/color]
Das Recht der Privatkopie ist auf Software-CDs nicht anwendbar, der Gesetzgeber erlaubt allerdings genau eine Sicherheitskopie. Beim Weiterverkauf von Software muss diese vor dem Verkauf deinstalliert werden. Neben der Original-CD kann der Verkäufer dem Käufer auch die Sicherheitskopie überlassen. Macht er das nicht, muss er die Kopie vernichten.
Wie beim Online-Kauf von Musikstücken besteht auch bei per Download erworbener Software Rechtsunsicherheit, wenn der Käufer diese weiterverkaufen will. Anfang 2006 entschied das Landgericht München gegen die Firma "usedSoft", die mit gebrauchten Lizenzen eines Programms der Oracle International Corporation handelte (welches Oracle nur zum Download anbot) und verbot den weiteren Handel. Ein halbes Jahr später entschied dagegen das Landgericht Hamburg im Rechtsstreit eines Microsoft-Händlers gegen "usedSoft" zu Ungunsten des Händlers und erlaubte den Handel mit gebrauchten Lizenzen.
Solange die Rechtssituation nicht abschließend geklärt ist, sollte der Verbraucher immer zur CD- und DVD-Version greifen - zumal der Download der Software meistens nicht preiswerter ist.
Downloads von urheberrechtlich geschützter Software aus Filesharing-Netzwerken sind in jedem Fall verboten - aufgrund der strengen Kopierregeln für Software muss der Verbraucher grundsätzlich davon ausgehen, dass es sich bei der angebotenen Datei um eine widerrechtlich hergestellte Kopie handelt.

Quelle <a href=http://www.freenet.de/freenet/computer_und_technik/software/filesharing/urheberrecht_was_darf_kopiert_werden/index.html>Freenet.de</a>

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[iPhone] Verkauf übertrifft Erwartungen
Begonnen von ossinator
03. Juli 2007, 17:26:53
Apple hat mit seinem neuen iPhone am ersten Verkaufswochenende in den USA einen großen Erfolg erzielt. Die Erwartungen für das neuartige Handy, das seit Wochen für einen einzigartigen Medienrummel gesorgt hatte, wurden deutlich übertroffen. Über die Zahl der tatsächlich verkauften Geräte sind sich allerdings die Analysten nicht ganz einig und überbieten sich mit eigenen Schätzungen. Apple konnte - so hieß es - mindestens das doppelte der jeweiligen Prognosen verkaufen.

Während die Investment-Firma Piper Jaffray rund eine halbe Million verkaufte iPhones am ersten Verkaufswochenende zählte, kommt David Bailey, Analyst von Goldman Sachs sogar auf 700.000 Stück. Mehr als ein Drittel der 164 Apple Stores soll in der Nacht zu Montag keine Ware mehr gehabt haben. Ob in vielen Filialen des Telekom-Konzerns und Apple-Exklusivpartners AT&T die Geräte ebenfalls tatsächlich komplett ausverkauft waren, wollte Unternehmens-Sprecher Mark Siegel zunächst nicht bestätigen. Der Marktstart sei jedoch "außerordentlich gut" verlaufen.

Der Verkauf in den USA hatte am Freitag um 18.00 Uhr in den Apple Stores und den Filialen von AT&T begonnen und dauerte die ganze Nacht. Allein am Freitag hätten rund 200.000 Stück des lang erwarteten Design-Handys nach Erhebungen der Global Equities Research aus San Francisco den Besitzer gewechselt. Analysten hatten zuvor mit 50.000 bis 200.000 Einheiten gerechnet. "Das ist ein sehr erfolgreicher Start", sagte Gene Munster, Analyst von Piper Jaffray.

Die Erfolgsgeschichte des iPhone hänge nun aber davon ab, wie es sich in den Jahren 2008 und 2009 entwickeln wird, so Munster. 2009 wird Apple seiner Einschätzung nach mit dem Handy bereits ein Drittel seiner Umsätze machen können. Auch nach Apples eigenen Vorstellungen soll sich das iPhone neben den Macintosh-Computern und dem erfolgreichen Musik-Player iPod für das Unternehmen zum dritten Hauptgeschäftsbereich entwickeln.

Das iPhone besitzt nur eine Taste und wird über ein berührungsempfindliches Display bedient. Neben der Telefonfunktion ist auch ein iPod zum Abspielen von Musik und Videos integriert. Für den Zugang ins Internet nutzt das iPhone, das vorerst nur in den USA zu haben ist, den recht langsamen Standard EDGE. Ob das Gerät zum Europa-Start Ende des Jahres einen leistungsfähigeren 3G-Standard unterstützt, ist bislang nicht bekannt.Unter den ersten Käufern, die zum Teil über Tage vor den Shops von Apple und AT&T campiert hatten, gab es allerdings nicht nur Begeisterung. Einige Käufer mussten zum Teil mehr als 30 Stunden auf ihre Freischaltung warten. Verzögerungen gab es auch bei Kunden, die für das iPhone extra den Anbieter wechseln mussten. Das Handy kann nur nutzen, wer einen zweijährigen Vertrag mit AT&T abgeschlossen hat.

Anders als in den USA sonst üblich, konnten die ersten Kunden ihr gerade erworbenes Gerät zu Hause über Apples Online-Plattform iTunes freischalten. Doch die Wartezeit wurde damit für viele Nutzer keineswegs wie erhofft verkürzt. Vermutlich wegen des großen Ansturms kam es bei der Freischaltung durch AT&T zum Teil zu erheblichen Verzögerungen, wie iPhone-Eigentümer unter anderem im Branchenmagazin "c'net" berichteten. Einen Apple-Kunden habe es sogar ganze 39 Stunden gekostet, bis er sein neues Gerät endlich in Gebrauch nehmen konnte.

[size=8pt][i]Quelle: PC-Welt[/i][/size]