§ 1768 Antrag(1) Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und desAnzunehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. §§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs.1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden.(2) Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag nur von seinemgesetzlichen Vertreter gestellt werden.
die Jacky mit oder ohne EIS ???
*zensiert*Coke bekommt Schreibsperre
*zensiert*
§ 1768 Antrag(1) Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und desAnzunehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. §§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs.1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden.(2) Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag nur von seinemgesetzlichen Vertreter gestellt werden.Coke bekommt Schreibsperre
die Jacky mit oder ohne EIS ???Waaaaaaaaaaaaaaaas? Nicht im Ernst. EIS MACHT DEN SCHNAPS KAPUTT. DAS IST EINE TOTSÜNDE FÜR SCHNAPSLIEBHABER!!!!!
Aber jetzt