Antworten / Aufrufe | Themen mit dem Stichwort urhg | |
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Handel mit Software-Echtheitszertifikaten rechtswidrig |
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Verwirrung um No-CD Cracks Begonnen von stoneagem
« 1 2 09. September 2008, 17:58:01 Wie schon so oft hier gibt es User die No-Cd Cracks oder Patches suchen.Und immer wieder komm die Aussage es sei illegal.Nehmen wir an ich hab ein Laufwerk dass meine (legale)DVD/CD nicht erkennt aber auf einem anderen Computer ohne Probleme läuft.Updates und Patches sind erfolglos.Nach §69d Urhg kann ich ja eine Sicherungskopie machen.Da auf der DVD/CD aber ein Kopierschutz ist dass mich aber nach § 69a (5) Urhg nicht am kopieren hindert,wird der ja nicht vollständig mitkopiert.Nun kann ich die CD/DVD installieren,aber nach dem Start will der Computer eine Orginal-CD/DVD. Kann man in dem Fall nicht auf §69d (1) Urhg zurückgreifen und einen No-Cd-Patch/Crack benutzen? mfg |
Unterschleißheim, 20. Mai 2009. Am 12. Mai 2009 hat das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt, Az. 11 W 15/09) entschieden, dass durch den Vertrieb einzelner Microsoft Echtheitszertifikate (sogenannte Certificates of Authenticity, kurz COAs) sowohl die Urheberrechte als auch die Markenrechte von Microsoft verletzt werden. Der auf Urheberrecht spezialisierte 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt ließ dabei offen, ob COAs "neben ihrer Funktion, die Echtheit eines bestimmten Softwareprogramms zu bestätigen, zugleich eine Art Lizenzfunktion haben". Denn selbst wenn COAs auch (Lizenz-)Rechte verkörperten, wären sie einzeln nicht ohne Zustimmung von Microsoft übertragbar. Das Gericht stellt ausdrücklich klar, dass sich der Verkäufer der Echtheitszertifikate nicht auf den Einwand der Erschöpfung berufen kann, da Erschöpfung nur beim Vertrieb körperlicher Werkstücke eintritt und nicht bei online zugespielten Computerprogrammen oder bei reinen Volumenlizenzverträgen. In der Entscheidung wird die Rechtslage unter Hinweis auf das Urteil des OLG München (Az. 6 U 2759/07) vom 3. Juli 2008 als „eindeutig“ bezeichnet. Das OLG München hatte letztes Jahr den Vertrieb gebrauchter Software untersagt, die ursprünglich per Download in den Verkehr gebracht worden ist.
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[Quelle: Microsoft Presseservice][/i]