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Cloud-Lösung mittels Fritz!Box und DynDns oder MyFritz
Begonnen von Markus
21. April 2012, 19:16:07
Mit der Fritz!Box ist es möglich sich seine eigene "Cloud"-Lösung zu schaffen.
Einfach eine USB-Festplatte an den vorhandenen USB-Port der Fritz-Box anstöpseln und zu Hause als Netzwerk-Festplatte einbinden. Um von Unterwegs darauf zuzugreifen kann man einfach mittels DynDNS oder mit dem neuen MyFritz-Dienst auf die Festplatte zugreifen.
Vorteil - man weis, dass seine Dateien sicher vor anderen sind und hat keine Speicherplatz-Beschränkung (nur durch die Größe der Festplatte).

[quote]yFRITZ! – die Cloud, der man traut
MyFRITZ! ist Ihr einfacher, intuitiver Weg von überall aus dem Internet zur eigenen FRITZ!Box. Damit können Sie die Daten, die auf Ihrer FRITZ!Box gespeichert sind, den Anrufbeantworter oder die Anrufliste von überall auf der Welt spielend leicht erreichen. Gleichzeitig gehen Sie auf diese Art und Weise sicher, dass nur Sie allein Zugriff auf Ihre Daten haben. Denn diese bleiben in Ihrem Heimnetz auf Ihrem persönlichen Speichermedium gespeichert.

Für diesen neuen Dienst wurde eine eigene Webseite mit übersichtlicher Darstellung aller MyFRITZ!-Inhalte eingerichtet – einfach „myfritz.box“ in den Browser eingeben. [/quote]

Mehr dazu:
http://www.avm.de/de/Service/Service-Portale/Service-Portal/News_und_Ausblick/2012/7390_cebit_update_heimnetz.php?portal=FRITZ!Box_7390

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Shutdown und Start sehr langsam
Begonnen von gch
11. November 2009, 12:02:55
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Hello,
nachdem ich nun mit recht viel Aufwand Windows 7 installiert habe (Anleitung mehr als ungenügend) gefällt es mir und funktioniert zu meiner Zufriedenheit. Was mich stört ist, dass das Herunterfahren und vorallem das Aufstarten immer noch sehr, sehr langsam ist wie bei Vista. Gibt es eine Möglichkeit, dies zu beschleunigen?
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Vista-Treiber für alte Medion-Scanner / Seufz!
Begonnen von Lauryn1789
02. Juni 2009, 19:25:35
« 1 2
Hallo erstmal!
Mein Problem ist hier in den vergangenen 3 Jahren schon mehrfach behandelt worden, aber da ich in den diversen Foren mindestens 3 verschiedene Lösungsansätze mit nicht sofort ersichtlichem (oder gar keinem) Erfolg gefunden habe, möchte ich doch die Frage stellen, welche Lösung am schnellsten und erfolgreichsten zum Ziel führt.
Problem: Ich verwende immer noch meinen antiquierten Medion / Tevion-Scanner MD 40420 und da er wohl ein seltenes Exemplar ist, das bei mir unter XP immer zu meiner vollsten Zufriedenheit funktioniert hat, will ich ihn auch unter Vista verwenden, bis er auseinanderfällt. Leider gibt es keine offiziellen Vista-Treiber von Medion für diese Antiquität.
Mir bisher bekannte und in den Foren diskutierte Problem-Lösungsmöglichkeiten:
1. Mit diesem Scanner Weitwurf auf vorbeifahrende Müll-Container-Wagen üben. (Kommt für mich aus nostalgischen Gründen nicht in Frage!)
2. VueScan-Programm (oder so...) herunterladen und installieren, weil das angeblich mit fast allen Antiquitäten funktioniert, wobei ich in einem anderen Forum gelesen habe, dass dies mit einer Menge überflüssiger "Shareware-Dollars" verbunden sein kann.
3. Kompatibilitäts-Modus für alle Unterprogramme des Original-"ScanWizard5" ausführen und dann beten, dass irgendwas funktioniert.
4. Baugleiche Microtek Scan Maker 5800 - Vista-Treiber herunterladen und beten (siehe 3.), aber das Beten hat bei mir nicht geholfen, denn diesem Treiber fehlen auf meinem Notebook irgendwelche Dateien, von denen ich nicht weiß, wo ich sie herkriegen soll.  -  ALSO: WAS WÜRDET IHR JETZT TUN?  ?(

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Partition aktivieren?
Begonnen von Coke
15. Januar 2009, 17:40:11
Hallo,

ich hab meine Festplatte wo ich auf Vista umgestiegen bin geteilt in 2 Patitionen.

Einmal der Normales Boot Sektor etc. Programme, User,... = :C .
Und dann das Laufwerk :D wo nur eine Datei existiert und die nennt sich Sicherung.tib

Nun wollte ich fragen wie im im notfall Fals ich durch Hardware fehler oder z.b. Windows net mehr booten kann auf :C. die Sicherung :D aktivieren kann?

Folgende Daten zu meinem PC:
[list]
[li]
Windows Vista™ Ultimate - SP 1
32 Byte System
Intel Celeron CPU 3.06GHz
1.5 GB RAM
NVIDIA GeForce 6200 ~ 256 MB
[/li]
[/list]

Bitte um hilfe :S
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Hinweise und Rechtliches im Falle der Internet-Abzocke
Begonnen von lorhinger
06. Januar 2009, 20:44:36
[b]Was Sie im Falle des Falles über Inkassobüros wissen sollten[/b]

Inkassobüro ist ein Wort, das bei vielen Menschen Ängste auslöst. Inkassobüro, das klingt nach Ärger, nach hohen Kosten. Kein Wunder also, dass gerade dubiose Geschäftemacher gerne Inkassobüros einschalten (oder sich einfach mal auf dem Briefbogen Inkassobüro nennen), um an Geld zu kommen. Zum Beispiel dann, wenn unfreiwillige “Kunden” die Zahlung verweigern, weil ihnen auf Internetseiten nur im Kleingedruckten mitgeteilt wurde, dass sie 40,50, oder gar 100 Euro für einen Test oder einen Dienst zahlen sollen.

Dass so viele Menschen Angst vor Inkassobüros haben, liegt vermutlich auch an der weit verbreiteten Unkenntnis darüber, was es mit Inkassobüros und -Anwälten auf sich hat. Deshalb hier: die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Inkasso, Inkasso-Büros, Mahnungen, Rechtsanwälte und dubiose Internetdienste.

[b]Muss ich Angst haben, wenn ich Post von einem Inkassobüro bekomme?[/b]Nein.

[b]Was ist ein Inkassobüro eigentlich?[/b]
Inkassobüros sind Unternehmen, die ihr Geld damit verdienen, die Forderungen anderer Menschen einzuziehen. “Unternehmen” ist dabei relativ. Natürlich gibt es unter den Inkassobüros höchst seriöse Unternehmen. Allerdings kann auch ein 18-jähriger Schüler mit Schreibmaschine im Dachboden seiner Eltern - wenn er die Genehmigung hat - Briefe mit der Firmenbezeichnung Inkassobüro oder Forderungsmanagement schreiben. Sprich: Beeindruckende Briefköpfe und Titel sagen noch lange nichts darüber aus, mit wem man es zu tun hat.

[b]Darf jeder Inkasso betreiben?[/b]
Nein. Um fremde Forderungen einziehen zu dürfen, braucht man eine (schriftliche) Erlaubnis des Landgerichts- oder Amtsgerichtspräsidenten des Bezirks, in dem man seinen Firmensitz hat. Wenn Sie nicht sicher sind, ob ein Inkassobüro eine Genehmigung hat, fragen Sie beim Gericht nach, in dessen Zuständigkeit das Büro seinen Sitz hat. Wichtig zu wissen: Auch eine vorliegende Inkassoerlaubnis sagt nichts darüber aus, ob eine Forderung im Einzelfall berechtigt ist, oder nicht. Und: Über Inkassobüros, die es mit Recht und Gesetz nicht so ernst nehmen, können (und sollten!) Sie sich jederzeit beim örtlichen Gericht beschweren.

[b]Was darf ein Inkassobüro?[/b]
Vor allem drohen. Inkassobüros verdienen ihr Geld damit, andere zur Zahlung von berechtigten (oder unberechtigten) Ausständen zu bewegen. Und das versuchen sie, indem sie per Post, Mail oder Telefon die Zahlung anmahnen - oder mit schlimmen Konsequenzen drohen.

[b]Man hat mir geschrieben, dass ein Inkassobüro eingeschaltet werde, wenn ich jetzt nicht bezahle. Was heißt das? [/b]
Das heißt, dass ein Inkassobüro eingeschaltet wird, wenn Sie nicht bezahlen. Mehr nicht - auch wenn es nach einer Drohung klingen soll. Allein die Einschaltung eines Inkassobüros (oder auch Anwalts) sagt überhaupt nichts darüber aus, ob die Forderung zu Recht besteht oder nicht.

[b]Dürfen mich Inkasso-Unternehmen bei der Schufa eintragen? [/b]
Nein. Zumindest nicht einfach so. Gerade bei dubiosen Unternehmen ist die Drohung mit einem Schufa-Eintrag zwar sehr beliebt. Fakt ist aber: Wenn Sie eine Forderung als unberechtigt ansehen und dies auch ausdrücklich mitgeteilt haben, müssen Sie vor Beweis des Gegenteils keine Sorge vor einem Schufa-Eintrag haben. [b]Ganz im Gegenteil: Eine unberechtigte Drohung mit der Schufa-Eintragung kann nach Meinung einiger Juristen sogar als versuchte Nötigung (§§ 240, 22 StGB) oder versuchte Erpressung (§§ 253, 22 StGB) gewertet werden.[/b]

[b]Dürfen Mitarbeiter eines Inkassobüros in meine Wohnung und pfänden?[/b]
Nein. Anders als Gerichtsvollzieher haben Mitarbeiter von Inkassobüros kein Recht, Ihre Wohnung zu betreten. Gleiches gilt für Rechtsanwälte, die als Geldeintreiber arbeiten.

[b]Wie läuft bei dubiosen Internetdiensten das Inkasso ab?[/b]
Internetdienste, die mit versteckten Kosten arbeiten, gibt es seit knapp drei Jahren. Seitdem ist auch das Inkassogebahren im Prinzip immer gleich. Es gibt zunächst eine Rechnung. Dann eine Mahnung. Dann die nächste Mahnung. Dann ein Brief von Rechtsanwalt oder Inkassobüro. Dann ein weiteres Schreiben von Anwalt oder Inkassobüro - mit höheren geforderten Kosten und schärferen Drohungen. Dann ein weiteres Schreiben. Dann nichts mehr. Außer, Büro oder Anwalt unternehmen einen (vor-)letzten Versuch: Sie bieten Ihnen an, einen Teilbetrag zu zahlen oder Ratenzahlung zu akzeptieren.

Besonders hartnäckige Unternehmen legen den Fall auf Wiedervorlage und drohen nach ein paar Monaten sogar noch einmal. Spätestens dann geben sie auf. Kein Wunder: Das Geschäftsmodell rechnet sich bereits, wenn sich nur zehn oder zwanzig Prozent der Opfer einschüchtern lassen und bezahlen. Andererseits werden Abzocker niemals riskieren, sich vor Gericht eine Klatsche einzufangen.

[b]Was kann passieren, wenn ich das Geld für einen dubiosen Internetdienst (Kosten versteckt im Kleingedruckten oder in den AGB, Rechnung trotz nicht erhaltener Dienstleistung…) nicht bezahle?[/b]
Eigentlich nichts. In den vergangenen drei Jahren gab es nur zwei Fälle, in dem ein Unternehmen versucht hat, seine “Forderung” gerichtlich durchzusetzen - sie scheiterten. Die Gerichte wiesen die Forderung ab.

Selbst wenn das Unternehmen einen Mahnbescheid beantragen würde, müssten Sie diesem einfach nur widersprechen. Schon wäre der vermeintliche Gäubiger wieder in der Pflicht: Er müsste Klage auf Zahlung einreichen, die Kosten dafür vorstrecken - und beweisen können, dass seine Forderung zu Recht besteht. Gerade dubiosen Unternehmen wird das schwer fallen - trotz aller markigen Worte und Drohungen.

[b]Und wie läuft das Inkasso bei seriösen Unternehmen ab?[/b]
Sie erhalten eine Rechnung und eine oder zwei Mahnungen. Dann beantragt das (Inkasso-)Unternehmen einen gerichtlichen Mahnbescheid (der vom Gericht übrigens nicht auf seine Berechtigung hin überprüft wird). Wenn Sie diesem Mahnbescheid nicht innerhalb von 14 Tagen widersprechen (was sogar ohne Begründung möglich ist), beantragt der Gläubiger vor Gericht einen Vollstreckungsbescheid. Auch diesem könnten Sie noch widersprechen, wenn sie die Forderung als nicht berechtigt ansehen. Nur wenn auch das unterbleibt, kommt der Gerichtsvollzieher und vollstreckt.

Sprich: Sie haben jederzeit verschiedene Möglichkeiten, sich gegen unberechtigte Forderungen zur Wehr zu setzen. Im Zweifelsfall muss das Unternehmen dann beweisen, dass es das Geld zu Recht beansprucht.

[b]Das Inkassobüro sagt, ich sei haftbar für den Vertrag, den mein minderjähriges Kind abgeschlossen hat.[/b]
Falsch. Verträge von Minderjährigen sind schwebend unwirksam. Das bedeutet: Wenn die Eltern dem Vertrag nicht ausdrücklich zustimmen, muss kein Geld gezahlt werden. Eine Einschränkung ist nur der so genannte Taschengeldparagraph. Der betrifft allerdings nur das Geld, das Eltern ihren Kindern ausdrücklich zur freien Verfügung übergeben haben.

[b]Darf ein Inkassobüro mit Gewalt, nächtlichen Besuchen oder anderen empfindlichen Übeln drohen?[/b]
Nein. Wenn Sie derartige Drohungen erhalten, wenden Sie sich möglichst umgehend an Ihre örtliche Polizei oder Staatsanwaltschaft und erstatten Sie dort Strafanzeige wegen Nötigung und/oder versuchter Erpressung.

[b]An wen wende ich mich, wenn ein Inkassobüro unlautere Mittel anwendet oder wissentlich unberechtigte Forderungen eintreibt?[/b]
Jedes Inkassobüro hat eine Aufsichtsbehörde, nämlich das örtlich zuständige Amtsgericht und da dessen Präsident als Verantwortlichen. Wenn Sie glauben, dass ein Inkassobüro unseriös arbeitet, sollten Sie sich direkt an das Gericht wenden und sich beschweren. Das sollte schriftlich, per Post oder Mail erfolgen. Fordern Sie dabei unbedingt ein schriftliche Auskunft darüber, wie das Gericht auf Ihre Beschwerde reagieren wird, bzw. reagiert hat.

[b]Was ist, wenn ich mir trotz allem unsicher bin? [/b]
Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder an die Verbraucherzentrale in Ihrem Ort. In beiden Fällen sind die Kosten für die Beratung überschaubar, bei der Verbraucherzentrale sogar weitaus günstiger als die Summe, die von dubiosen Diensteanbietern gefordert wird.

[b]Rechtslage bei Abofallen und Vertragsfallen [/b]
Was sagen die Gerichte zum Versuch, Menschen mit Abo-Fallen und Vertragsfallen im Internet um ihr Geld zu bringen? Welche Urteile sind gegen Abzocker gefallen? Und was sagen Juristen zu dubiosen Inkassofirmen? Hier im Überblick die wichtigsten rechtlichen Fragen und Antworten für die Opfer solcher Internetdienste.

[b]Habe ich mit dem Ausfüllen eines Formulars auf einer Internetseite und Klick auf "AGB gelesen" tatsächlich einen Vertrag geschlossen?[/b]
Verträge können schriftlich, mündlich oder auch durch sonstiges Verhalten geschlossen werden. Im Internet können Verträge also auch per E-Mail oder durch Anklicken von Buttons zustande kommen. Voraussetzung für einen gültigen Vertrag ist allerdings, dass der Empfänger die Erklärung als ein Vertragsangebot verstehen darf. Das heißt im Umkehrschluss: Wenn ein Anbieter aufgrund der Gestaltung seiner Homepage nicht davon ausgehen darf, dass der Kunde mit einer Anmeldung einen kostenpflichtigen Vertrag eingehen möchte, dann kann sich der Verbraucher darauf berufen, dass kein Vertrag geschlossen wurde.

Auf Deutsch: Ein gültiger Vertrag mit all seinen Rechten und Pflichten existiert nur dann, wenn beiden Beteiligten auch wirklich klar war, dass ein solcher Vertrag mit entsprechenden Rechten und Pflichten geschlossen werden sollte. 

Im Streitfall muss der Dienste-Anbieter den Abschluss eines Vertrages beweisen. Wenn er  auf seiner Seite nur versteckt auf die Kostenpflicht hingewiesen, ansonsten aber mehrfach mit "gratis" geworben hat, darf er nicht davon ausgehen, dass der Verbraucher mit der Anmeldung ein kostenpflichtiges Abo eingehen wollte. Solche Auslegungsfragen behandelt z.B. die Entscheidung Amtsgericht München, Urt.v. 25.07.2005 (Az: 163 C 13423/05).

Auch das österreichische Oberlandesgericht Wien bestätigte im Dezember 2007 in einem Verfahren gegen die IS Internet Service AG (vormals Xentria), dass Webseiten eine etwaige Kostenpflicht nicht verstecken dürfen (Aktenzeichen 3 R 131/07t). 

[b]Darf ein Anbieter die Kostenpflicht auf seiner Webseite verstecken?[/b]
Nein, darf er nicht. So wie das Amtsgericht München und das Österreichische Oberlandesgericht Wien hat auch das Amtsgericht Hamm entschieden, dass bei versteckten Kosten für das Opfer keine Zahlungspflicht besteht (Amtsgericht Hamm, Urt. v. 26.03.08, - Az. 17 C 62/08).

[b]Muss ich für unklare oder fragwürdige Leistungen bezahlen? [/b]
Nein. Im Fall der Seite nachbarschaft24.net entschied das Berliner Amtsgericht Mitte, dass es trotz Anmeldung eines Opfers keinen Vertragsschluss gebe, weil die Betreiberfirma nicht deutlich machte, wofür sie eigentlich Geld kassieren will. Außerdem sei der Internetnutzer nicht ausreichend über sein Widerspruchsrecht informiert worden.

[b]Können Dritte mich wirksam für einen Dienst anmelden?[/b]
Nur, wenn Sie das wünschen. Ein Vertragsschluss durch einen Vertreter erfordert - zusätzlich zu den oben skizzierten übereinstimmenden Willenserklärungen - eine im Voraus oder im Nachhinein erteilte Vollmacht. Heißt: Wenn also ein Dritter (zum Beispiel ein Freund, ein Ehepartner oder Ihr Kind) ohne Ihr Wissen in Ihrem Namen einen Vertrag geschlossen hat, können Sie später noch entscheiden, ob Sie den Vertrag genehmigen. Bis zur Genehmigung kann auch der Anbieter den Vertrag widerrufen. Erteilen Sie keine Vollmacht, kann sich der Anbieter an den vollmachtlosen Vertreter wenden, aber regelmäßig nicht an Sie.

[b]Können sich Kinder und Minderjährige für einen kostenpflichtigen Dienst anmelden?•[/b]
Minderjährige von 0 bis 6 sind geschäftsunfähig. Wenn sie sich eigenmächtig mit ihrem Namen für einen Dienst anmelden, entsteht dadurch keine vertragliche Bindung.
•Minderjährige zwischen 7 und 17 sind beschränkt geschäftsfähig. Sie können zwar im eigenen Namen Verträge abschließen. Die Wirksamkeit des Vertrags hängt aber von einer im Voraus oder im Nachhinein erteilten Zustimmung des Sorgeberechtigten ab. Grundsätzlich ist dabei eine allgemeine Einwilligung der Sorgeberechtigten in Verträge mit geringer Verpflichtung denkbar, z.B. der Kauf von Lebensmitteln, Spielsachen etc. mit dem Taschengeld. Bei Geschäften größeren Umfangs und insbesondere bei Verträgen mit dauerhafter Bindung (Abonnements, Zeitverträge über mehrere Monate oder Jahre) wird eine solche Einwilligung allerdings regelmäßig fehlen. Wird die erforderliche Zustimmung ausdrücklich verweigert, ist der Vertrag endgültig unwirksam.

Das heißt: Als Eltern müssen Sie nicht bezahlen, wenn Ihre Kinder sich ohne Ihre Erlaubnis bei einem solchen Dienst angemeldet haben und Sie die Zustimmung im Nachhinein ablehnen! Die gerade von Inkassofirmen oft verbreitete Behauptung, als Eltern seien Sie haftbar, wenn Ihre Kinder in eine Abo- oder Vertragsfalle gelaufen sind, ist also falsch.

Und: Der Spruch "Eltern haften für ihre KInder"  ist zwar ohnehin juristisch Unfug, bei Abo-Verträgen im Internet gilt er aber erst recht nicht.

[b]Machen sich die Betreiber solcher Seiten nicht des Betrugs schuldig?[/b]
Das ist umstritten. Erst im Sommer 2007 stellte eine Staatsanwaltschaft Betrugsermittlungen gegen einen hessischen Anbieter derartiger Dienste ein. Aber: Bitte unterscheiden Sie immer Straf- und Zivilrecht. Die Entscheidung, ob ein Betrug vorliegt, hat nichts mit der Frage zu tun, ob für Sie eine Zahlungspflicht besteht.

[b]Darf eine Inkassofirma mit Zwangsvollstreckung drohen, wenn man eine Abofalle nicht bezahlen will?[/b]
Nein. In einem solchen Fall kann die Inkassofirma zur Unterlassung verurteilt werden, wie das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 10.10.2008, Az. 380 C 1732/08) entschied. Das gilt vor allem dann, wenn ein solches Inkassoschreiben dazu dienen soll, "den Empfänger einzuschüchtern, über das Bestehen einer Forderung zu täuschen und ihn zur
Zahlung zu veranlassen."
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Eure Desktops
Begonnen von Furgy
11. Juli 2007, 16:59:06
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Mich würde mal interessieren, wie eure Desktops ausschauen  :tongue:

Also, ich fang einfach mal an  :]

[URL=http://666kb.com/i/apyyi0920upix626r.jpg][IMG]http://666kb.com/i/apyyhv0zjp9od8uj7.jpg[/img][/URL]

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[Hintergrund] Hybridfestplatte
Begonnen von ossinator
26. Juni 2007, 15:26:35
Bei der Hybridfestplatte (Hybrid Hard Disk) wird eine herkömmliche Festplatte mit Flashspeicher kombiniert. Dieser hält die meistverwendeten Dateien vorrätig. Hierfür gibt es zwei Ansätze. Intel integriert den Flashspeicher nicht in die Festplatte selbst, sondern verwendet wie für den Arbeitsspeicher einen proprietären Anschluss auf dem Mainboard. Damit entsteht eigentlich keine Hybridfestplatte, der erzielte Effekt ist aber derselbe. Dieses Prinzip nennt Intel „Turbo-Memory“. Alle anderen Anbieter dieser Technologie sind Festplattenhersteller und integrieren den Flashspeicher in das Laufwerk selbst - meist 256 MB. Intel plant, die doppelte und vierfache Kapazität zu verwenden. Ob dies aber einen Praxisvorteil ergibt, ist derzeit nicht abzusehen.

Anders als herkömmliche Zwischenspeicher behalten die Flashchips ihre Daten auch nach dem Ausschalten, was dank ihrer Größe die meistgebrauchten Dateien sein werden. Somit wird die eigentliche Festplatte nur bei Bedarf – also für selten benutzte Dateien – gestartet. Beim Schreiben werden zudem immer erst 32 MB an Daten gesammelt, bevor der Spindelmotor startet. Noch einmal soviel wird den per Sondertasten einiger Tastaturen startbaren Programmen bereitgestellt. Über 95 % der Zeit wird ein solches Laufwerk damit lautlos und stromsparend (um 0,1 W) funktionieren. Diese beiden Punkte, zusammen mit der dabei auch höheren Stoßfestigkeit sind die Vorteile der HHDs. Da diese besonders dem Mobileinsatz zugutekommen, planen die Hersteller bisher nur 2,5 Zoll-Modelle. Dank des S-ATA-Anschlusses sind sie aber auch im Desktop verwendbar.

Der Tempogewinn der neuen Laufwerke liegt bei einem rund 30 Prozent schnelleren Windows-Start und einem ähnlichen Effekt beim Start der häufig benutzten Programme. Bisher erkennt jedoch nur Windows Vista diesen Laufwerkstyp. Alle anderen Betriebssysteme nutzen damit den Flashbereich nicht. Daher entfallen auch Beschleunigung und Energieeinsparung durch automatischen Abschaltens des Festplattenmotors. Und damit auch die im Stillstand erhöhte Stoßfestigkeit - das Verhalten entspricht also dem aller anderen Festplatten. Allein der Aufpreis von 15 € bleibt bestehen.
Jener Cachebereich ist dabei flashtypisch zweigeteilt – die aktuellen Schreibraten unterbieten konventionelle Festplatten deutlich – so wäre der Cache erstmals langsamer als die Festplatte selbst. Daher wird eine Datei nicht beim ersten Schreiben, sondern erst nach häufiger Verwendung in den Cache aufgenommen; mitunter sogar nur einzelne Bestandteile. Von dort können sie dann deutlich schneller geliefert werden. Flash ist also kein Ersatz für den bisher schon vorhandenen, wenige Megabyte fassenden DRAM-basierten Cache jeder Festplatte. Dieser wird wohl bei allen Herstellern beibehalten.

Benchmarks können die Mehrleistung bisher nicht wiedergeben - sie verwenden ja möglichst viele, verschiedene und große Dateien, um eine maximale Last zu erzeugen. Zudem verwenden sie gerade kein wiederkehrendes Zugriffsmuster - um auszuschließen, das ein Laufwerkshersteller sein Produkt daraufhin optimiert. Damit werden die verfügbaren Leistungstests jedoch der typischen Notebook-Verwendung nicht gerecht - und ähnlich einem Hybridauto unter Volllast - haben Hybridfestplatten in diesen Tests keinen Vorteil.

Auch wenn Hybridfestplatten erst 2007 auf den Markt gekommen sind, gab es eine ähnliche Technik schon mehr als zehn Jahre zuvor: Der Hersteller Quantum hatte eine SCSI-Festplattenserie namens Rushmore im Programm. Diese kombinierte eine herkömmliche Festplatte statt - mit damals eher bremsendem - Flash, mit SD-RAM in Laufwerksgröße. Die reichte bei Einstellung der Serie anno 2000 von 130 Megabyte bis 3,2 Gigabyte. Alle gespeicherten Daten wurden im Betrieb aus dem extrem schnellen „Cache“ geliefert. Da dieser jedoch auf Strom angewiesen war, wappnete der Hersteller das Produkt mit Batterien gegen Datenverlust. Deren Energie ließ im Notfall die Festplatte starten und alle Daten aus dem RAM übernehmen. Wegen der hohen Preise für RAM-Chips waren die Rushmore-Platten für Privatanwender aber praktisch unerschwinglich - sie lagen beim Tausendfachen heutiger Flashchips. Daher war auch die optional verfügbare Grundversion keine Ausnahme: ihr fehlten die sowieso relativ günstigen Bauteile Festplatte und Batterie.


[b]Marktsituation[/b]
Der derzeit einzige Hersteller von HHDs ist Samsung. Verwendet werden die für den Einsatz in reinen SSDs entwickelten OneNAND-Chips, welche die Vorteile der zwei bisherigen Flash-Technologien vereinen sollen. Nach Tests der „Flashon“-Laufwerke bei Computerherstellern im dritten Quartal 2006 begann im März 2007 die Auslieferung. Das starke Engagement des Konzerns, Festplatten möglichst bald durch Flashspeicher zu ersetzen, dürfte durch die Chipproduktion im eigenen Haus unterstützt werden, denn über diese Synergie verfügt neben Samsung nur noch Toshiba als einziger Festplattenhersteller. Toshiba hat derzeit keine Produkte angekündigt, plant aber ebenfalls massive Investitionen in den neu entstehenden Markt. Im ersten Halbjahr 2007 möchte Seagate gleichziehen und eine um Flashspeicher ergänzte Version ihrer aktuellen 2,5-Zoll-Generation anbieten, ebenso Hitachi mit einer neuen Serie und bis zu 250 GB. Der Aufpreis dürfte bei allen um 15 € liegen.

Zusammen mit Fujitsu, die noch keine HHD ankündigten, gründeten die genannten Hersteller Anfang 2007 die „Hybrid Storage Alliance“, um die Vorteile der neuen Technologie besser vermarkten zu können - denkbar wären etwa einheitliche Logos und Mindeststandards zu deren Erlangung.

Intel's Lösung wurde mit der Centrino-Generation „Santa Rosa“ im Mai 2007 eingeführt. Sony, HP und MSI nahmen bisher jedoch Abstand davon, das entsprechende Intel-Flashmodul auch in ihre Notebooks einzubauen. Von Microsoft zurückgewiesen wird Sony's Begründung, die zur Nutzung von HHD und auch TurboMemory nötige Unterstützung sei in Vista nicht vollständig enthalten. Ein Sony-Sprecher sagte zuvor, Vista könne gar nicht entscheiden, welche Dateien im Flashbereich vorgehalten werden sollen. So erklärten sich auch die nur geringen erzielten Geschwindigkeitsvorteile. Da er diese Funktion mit dem ersten ServicePack für Vista erwarte, hält er einen dann folgenden Einbau der Flashmodule für wahrscheinlich. HP nennt als Begründung für den vorläufigen Verzicht auch den hohen Preis der Intel-Flashmodule. Sie seien mit 50$ pro Gigabyte etwa doppelt so hoch, wie marktüblich. Motivation für die eigene Lösung - Flashspeicher und Festplatte zu kombinieren - dürfte bei Intel wie auch Samsung darin liegen, die Flash-Chips aus eigener Produktion so auch selbst zu vermarkten. Da Intel jedoch keine Festplatten fertigt, entstand diese Lösung mit separatem Flashmodul. PC-Hersteller haben dadurch eine größere Auswahl zwischen konventionellen Festplatten und bei der Größe des Flashspeichers. Und Käufer könnten später das Flashmodul gegen größere und schnellere tauschen, so diese einzeln verkauft würden.

Oder [url=http://de.wikipedia.org/wiki/Solid_State_Disk][b][color=blue]einfach hier[/color][/b][/url] nachlesen.

[size=8pt][i]Quelle: Wikipedia[/i][/size]