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Windows Community



 Antworten / AufrufeThemen mit dem Stichwort zulassung
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itunes ist keine win32 anwendung
Begonnen von ullijoern
21. Dezember 2012, 12:26:55
kann itunes herunterladen aber nicht starten
zeigt mir die fehlermeldung an
itunes ist keine win32 anwendung .............
wer kann mir helfen
danke

yahooyahoo windowswindows go-windowsgo-windows searchsearch ymsyms keinekeine bgqbgq 64bit64bit vistavista win7win7 d2kd2k bingbing winwin d2sd2s bitbit bgebge keinkein zguzgu zwuzwu 13555341691355534169 5512311555123115 7013858870138588 problemeprobleme 8064206380642063 softwaresoftware computercomputer 4870560848705608 5956812159568121 13577001871357700187 d24d24
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Exe startet nicht
Begonnen von Finn69
23. Juni 2012, 13:14:01
Problem:
Wenn ich den [i]League of Legends[/i] installer runterlade und öffnen möchte fragt er mich wie immer "ob ich zulassen möchte ob dieses programm Änderungen an meinem PC vorminmmt..", ich bestätige und dann läd er, es passiert aber weiterhin nichts. Ich kann über den Task-Manager den Prozess beenden, den Launcher löschen, und nochmal downloaden, aber ohne Erfolg.
Andere Programme führen nach dem download wie gewöhnlich aus(z.B. iTunes,Firefox. ClipGrab etc.)
MfG
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Win 7 x64 Home Premium Exe XY ist keine zulässige Win32 anwendung
Begonnen von Hardstylez91
31. Oktober 2010, 11:57:47
Hi ich hab ein riesen Problem mit meinem PC ich wollte mir Steinberg Cubase installieren aber es funzt nicht.
Das erste mal öffnete sich dieser Kompatibilitäts Assistent wo man auswählen kann ob mit empfohlenen Einstellungen oder wurde richtig installiert... Beim 2. mal hieß es H:\Setup.exe sei keine zulässige Win32 anwendung...
Das ist mir auch schon mit dem Coreplayer passiert bloß ließ er sich das 1. mal öffnen das 2. mal kam diese Meldung ?(
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Zugriffsrechtsabfrage einzelner Programme ändern.
Begonnen von Archernar
30. Oktober 2010, 13:55:25
Hiho Leute,

Ich hab jetzt schon überall mit google oder auch hier der Forums-SuFu gesucht, genau wie ich in Windows selbst rumgekramt habe, hab aber nichts gefunden.
Mein Problem ist, dass ich ein paar Programme habe, die jedesmal ne Abfrage nach Änderung stellen, die aber eigentlich nichts ändern sollen. Ich verneine diese Abfrage jedesmal und es funktioniert auch alles wunderbar; es scheint auf die Funktionalität des Programms keinen Einfluss zu haben, ob ich "Ja" oder "Nein" anklicke O.o
Nun habe ich dem Programm alles verboten, was es nicht zum Laufen braucht und es fragt IMMER NOCH, ob es nicht vllt eine Änderung durchführen darf. Wie kann ich dem Programm klarmachen, dass es niemals etwas ändern dürfen wird? Ich habe keine Ahnung, wie ich das bei einzelnen Programmen machen soll. (Habe Windows7 64-bit die Grundversion, soweit ich weiß)
Hoffend auf Hilfe,
Archernar
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Keine Zulässige Win32 anwendung
Begonnen von Aliciar01
26. Dezember 2009, 01:13:16
Hi,
hab ein Problem und zwar will ich ein Spiel instalieren und wenn ich im Arbeitsplatz auf die CD gehe kommt: "E:Keine zulässige Win32-Anwendung". KAnn mir wer weiter helfen?

Computer:
     Betriebssystem                                    Microsoft Windows Vista Home Edition
     OS Service Pack                                   Service Pack 1
     DirectX                                           4.09.00.0904 (DirectX 9.0c)
 

   Motherboard:
     CPU Typ                                           Unknown, 3000 MHz
     Motherboard Name                                  Unbekannt
     Motherboard Chipsatz                              Unbekannt
     Arbeitsspeicher                                   3584 MB
     BIOS Typ                                          Award (10/29/07)

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     Monitor                                           PnP-Monitor (Standard) [NoDB]  (7BLMTF081299)

   Multimedia:
     Soundkarte                                        Lautsprecher (Realtek High Defi
     Soundkarte                                        Realtek Digital Output (Realtek
     Soundkarte                                        Realtek HDMI Output (Realtek Hi

   Datenträger:
     IDE Controller                                    NVIDIA nForce Serial ATA Controller
     IDE Controller                                    NVIDIA nForce Serial ATA Controller
     IDE Controller                                    Standard-Zweikanal-PCI-IDE-Controller
     SCSI/RAID Controller                              AV4DBZJ7 IDE Controller
     SCSI/RAID Controller                              Microsoft iSCSI-Initiator
     Festplatte                                        Ut165 USB2FlashStorage USB Device
     Festplatte                                        SAMSUNG HD501LJ SCSI Disk Device
     Optisches Laufwerk                                ATAPI DVD A  DH16A3L SCSI CdRom Device
     Optisches Laufwerk                                WVW 27GPER49U SCSI CdRom Device
     S.M.A.R.T. Festplatten-Status                     Unbekannt

   Partitionen:
     C: (NTFS)                                         466645 MB (356534 MB frei)
     D: (NTFS)                                         10291 MB (1404 MB frei)
     Speicherkapazität                                 465.8 GB (349.5 GB frei)

   Eingabegeräte:
     Tastatur                                          Enhanced Multimedia PS/2 Keyboard
     Maus                                              PS/2-kompatible Maus

   Netzwerk:
     Netzwerkkarte                                     AVM FRITZ!WLAN USB Stick v1.1  (192.168.178.24)
     Netzwerkkarte                                     NVIDIA nForce Networking Controller

   Peripheriegeräte:
     Drucker                                           Microsoft XPS Document Writer
     USB1 Controller                                   Standard OpenHCD USB-Hostcontroller [NoDB]
     USB1 Controller                                   Standard PCI-zu-USB erweiterter Hostcontroller [NoDB]
     USB-Geräte                                        AVM FRITZ!WLAN USB Stick v1.1
     USB-Geräte                                        Realtek USB 2.0 Card Reader
     USB-Geräte                                        USB-Massenspeichergerät


--------[ DMI ]---------------------------------------------------------------------------------------------------------

 [ BIOS ]

   BIOS Eigenschaften:
     Anbieter                                          Phoenix Technologies, LTD
     Version                                           5.13
     Freigabedatum                                     10/29/2007
     Größe                                             512 KB
     Bootunterstützung                                 Floppy Disk, Hard Disk, CD-ROM, ATAPI ZIP, LS-120
     Fähigkeiten                                       Flash BIOS, Shadow BIOS, Selectable Boot, EDD, BBS
     Unterstützte Standards                            DMI, APM, ACPI, PnP
     Erweiterungen                                     PCI, USB

 [ System ]

   System Eigenschaften:
     Hersteller                                        HP-Pavilion
     Produkt                                           KE479AA-ABD a6345.de
     
     Startauslöser                                     Netzschalter

 [ Motherboard ]

   Motherboard Eigenschaften:
     Hersteller                                        ASUSTek Computer INC.
     Produkt                                           NARRA2
     Version                                           2.00
     Seriennummer                                      MS1C81R55002142

 [ Gehäuse ]

   Gehäuse Eigenschaften:
     Hersteller                                        Hewlett-Packard
     Version                                           Chassis Version
     Seriennummer                                      DM0001
     Gehäusetyp                                        Desktopgehäuse
     Boot-Up Status                                    Sicher
     Netzteilstatus                                    Sicher
     Temperaturstatus                                  Sicher
     Sicherheitsstatus                                 Keine

 [ Speichercontroller ]

   Speichercontroller Eigenschaften:
     Fehlerkorrekturmethode                            64-bit ECC
     Fehlerkorrektur                                   Keine
     Unterstützter Speicher Interleave                 1-Way
     Aktueller Speicher Interleave                     1-Way
     Unterstützte Speichergeschwindigkeit              70ns, 60ns, 50ns
     Unterstützte Speichertypen                        DIMM
     Unterstützte Speicherspannung                     2.9V
     Maximale Speichermodulgröße                       1024 MB
     Speichersteckplätze                               4

 [ Prozessoren / AMD Athlon(tm) 64 X2 Dual Core Processor 6000+ ]

--------[ Overclock ]---------------------------------------------------------------------------------------------------

   CPU-Eigenschaften:
     CPU Typ                                           Unbekannt
     CPUID CPU Name                                    AMD Athlon(tm) 64 X2 Dual Core Processor 6000+
     CPUID Revision                                    00040F33h

   CPU Geschwindigkeit:
     CPU Takt                                          3017.42 MHz

   CPU Cache:
     L1 Code Cache                                     64 KB
     L1 Datencache                                     64 KB
     L2 Cache                                          1 MB  (Asynchronous)

   Motherboard Eigenschaften:
     Motherboard ID                                    10/29/2007-MCP61P-NARRA-00
     Motherboard Name                                  Unbekannt

   BIOS Eigenschaften:
     Datum System BIOS                                 10/29/07
     Datum Video BIOS                                  05/23/07
     Award BIOS Typ                                    Phoenix - AwardBIOS v6.00PG
     Award BIOS Nachricht                              Copyright 2007 by Hewlett-Packard Company  Rev. 5.13
     DMI BIOS Version                                  5.13


--------[ Energieoptionen ]---------------------------------------------------------------------------------------------

   Power Management Eigenschaften:
     Aktuelle Stromquelle                              Netzanschluss
     Akkustatus                                        Kein Akku
     Akkulaufzeit gesamt                               Unbekannt
     Verbleibende Akkulaufzeit                         Unbekannt



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Vista 64 Adobe Flash Player
Begonnen von saraline
02. November 2009, 19:26:35
Ich habe Vista 64 vor 1 Monat gekauft bei Microsoft selber.
Habe gleich zwei Probleme wo ich nicht weiter weiß.
1:
Bei Internationalen Zeitungen muss ich ständig auf Zulassung drücken. bei Explorer-Add-Ons mit der Fehler Nr. BDB57FF2-79B9-4205-9447-F5FE85F37312
Wie kann ich das ständige Enterdrücken verhindern. :-\
2:
Ich kann Adobe -Flash-Player 10. nicht Installieren. Es gibt kein Treiber für Vista 64 dafür.
Kann mir da jemand etwas weiterhelfen.
?(
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Hinweise und Rechtliches im Falle der Internet-Abzocke
Begonnen von lorhinger
06. Januar 2009, 20:44:36
[b]Was Sie im Falle des Falles über Inkassobüros wissen sollten[/b]

Inkassobüro ist ein Wort, das bei vielen Menschen Ängste auslöst. Inkassobüro, das klingt nach Ärger, nach hohen Kosten. Kein Wunder also, dass gerade dubiose Geschäftemacher gerne Inkassobüros einschalten (oder sich einfach mal auf dem Briefbogen Inkassobüro nennen), um an Geld zu kommen. Zum Beispiel dann, wenn unfreiwillige “Kunden” die Zahlung verweigern, weil ihnen auf Internetseiten nur im Kleingedruckten mitgeteilt wurde, dass sie 40,50, oder gar 100 Euro für einen Test oder einen Dienst zahlen sollen.

Dass so viele Menschen Angst vor Inkassobüros haben, liegt vermutlich auch an der weit verbreiteten Unkenntnis darüber, was es mit Inkassobüros und -Anwälten auf sich hat. Deshalb hier: die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Inkasso, Inkasso-Büros, Mahnungen, Rechtsanwälte und dubiose Internetdienste.

[b]Muss ich Angst haben, wenn ich Post von einem Inkassobüro bekomme?[/b]Nein.

[b]Was ist ein Inkassobüro eigentlich?[/b]
Inkassobüros sind Unternehmen, die ihr Geld damit verdienen, die Forderungen anderer Menschen einzuziehen. “Unternehmen” ist dabei relativ. Natürlich gibt es unter den Inkassobüros höchst seriöse Unternehmen. Allerdings kann auch ein 18-jähriger Schüler mit Schreibmaschine im Dachboden seiner Eltern - wenn er die Genehmigung hat - Briefe mit der Firmenbezeichnung Inkassobüro oder Forderungsmanagement schreiben. Sprich: Beeindruckende Briefköpfe und Titel sagen noch lange nichts darüber aus, mit wem man es zu tun hat.

[b]Darf jeder Inkasso betreiben?[/b]
Nein. Um fremde Forderungen einziehen zu dürfen, braucht man eine (schriftliche) Erlaubnis des Landgerichts- oder Amtsgerichtspräsidenten des Bezirks, in dem man seinen Firmensitz hat. Wenn Sie nicht sicher sind, ob ein Inkassobüro eine Genehmigung hat, fragen Sie beim Gericht nach, in dessen Zuständigkeit das Büro seinen Sitz hat. Wichtig zu wissen: Auch eine vorliegende Inkassoerlaubnis sagt nichts darüber aus, ob eine Forderung im Einzelfall berechtigt ist, oder nicht. Und: Über Inkassobüros, die es mit Recht und Gesetz nicht so ernst nehmen, können (und sollten!) Sie sich jederzeit beim örtlichen Gericht beschweren.

[b]Was darf ein Inkassobüro?[/b]
Vor allem drohen. Inkassobüros verdienen ihr Geld damit, andere zur Zahlung von berechtigten (oder unberechtigten) Ausständen zu bewegen. Und das versuchen sie, indem sie per Post, Mail oder Telefon die Zahlung anmahnen - oder mit schlimmen Konsequenzen drohen.

[b]Man hat mir geschrieben, dass ein Inkassobüro eingeschaltet werde, wenn ich jetzt nicht bezahle. Was heißt das? [/b]
Das heißt, dass ein Inkassobüro eingeschaltet wird, wenn Sie nicht bezahlen. Mehr nicht - auch wenn es nach einer Drohung klingen soll. Allein die Einschaltung eines Inkassobüros (oder auch Anwalts) sagt überhaupt nichts darüber aus, ob die Forderung zu Recht besteht oder nicht.

[b]Dürfen mich Inkasso-Unternehmen bei der Schufa eintragen? [/b]
Nein. Zumindest nicht einfach so. Gerade bei dubiosen Unternehmen ist die Drohung mit einem Schufa-Eintrag zwar sehr beliebt. Fakt ist aber: Wenn Sie eine Forderung als unberechtigt ansehen und dies auch ausdrücklich mitgeteilt haben, müssen Sie vor Beweis des Gegenteils keine Sorge vor einem Schufa-Eintrag haben. [b]Ganz im Gegenteil: Eine unberechtigte Drohung mit der Schufa-Eintragung kann nach Meinung einiger Juristen sogar als versuchte Nötigung (§§ 240, 22 StGB) oder versuchte Erpressung (§§ 253, 22 StGB) gewertet werden.[/b]

[b]Dürfen Mitarbeiter eines Inkassobüros in meine Wohnung und pfänden?[/b]
Nein. Anders als Gerichtsvollzieher haben Mitarbeiter von Inkassobüros kein Recht, Ihre Wohnung zu betreten. Gleiches gilt für Rechtsanwälte, die als Geldeintreiber arbeiten.

[b]Wie läuft bei dubiosen Internetdiensten das Inkasso ab?[/b]
Internetdienste, die mit versteckten Kosten arbeiten, gibt es seit knapp drei Jahren. Seitdem ist auch das Inkassogebahren im Prinzip immer gleich. Es gibt zunächst eine Rechnung. Dann eine Mahnung. Dann die nächste Mahnung. Dann ein Brief von Rechtsanwalt oder Inkassobüro. Dann ein weiteres Schreiben von Anwalt oder Inkassobüro - mit höheren geforderten Kosten und schärferen Drohungen. Dann ein weiteres Schreiben. Dann nichts mehr. Außer, Büro oder Anwalt unternehmen einen (vor-)letzten Versuch: Sie bieten Ihnen an, einen Teilbetrag zu zahlen oder Ratenzahlung zu akzeptieren.

Besonders hartnäckige Unternehmen legen den Fall auf Wiedervorlage und drohen nach ein paar Monaten sogar noch einmal. Spätestens dann geben sie auf. Kein Wunder: Das Geschäftsmodell rechnet sich bereits, wenn sich nur zehn oder zwanzig Prozent der Opfer einschüchtern lassen und bezahlen. Andererseits werden Abzocker niemals riskieren, sich vor Gericht eine Klatsche einzufangen.

[b]Was kann passieren, wenn ich das Geld für einen dubiosen Internetdienst (Kosten versteckt im Kleingedruckten oder in den AGB, Rechnung trotz nicht erhaltener Dienstleistung…) nicht bezahle?[/b]
Eigentlich nichts. In den vergangenen drei Jahren gab es nur zwei Fälle, in dem ein Unternehmen versucht hat, seine “Forderung” gerichtlich durchzusetzen - sie scheiterten. Die Gerichte wiesen die Forderung ab.

Selbst wenn das Unternehmen einen Mahnbescheid beantragen würde, müssten Sie diesem einfach nur widersprechen. Schon wäre der vermeintliche Gäubiger wieder in der Pflicht: Er müsste Klage auf Zahlung einreichen, die Kosten dafür vorstrecken - und beweisen können, dass seine Forderung zu Recht besteht. Gerade dubiosen Unternehmen wird das schwer fallen - trotz aller markigen Worte und Drohungen.

[b]Und wie läuft das Inkasso bei seriösen Unternehmen ab?[/b]
Sie erhalten eine Rechnung und eine oder zwei Mahnungen. Dann beantragt das (Inkasso-)Unternehmen einen gerichtlichen Mahnbescheid (der vom Gericht übrigens nicht auf seine Berechtigung hin überprüft wird). Wenn Sie diesem Mahnbescheid nicht innerhalb von 14 Tagen widersprechen (was sogar ohne Begründung möglich ist), beantragt der Gläubiger vor Gericht einen Vollstreckungsbescheid. Auch diesem könnten Sie noch widersprechen, wenn sie die Forderung als nicht berechtigt ansehen. Nur wenn auch das unterbleibt, kommt der Gerichtsvollzieher und vollstreckt.

Sprich: Sie haben jederzeit verschiedene Möglichkeiten, sich gegen unberechtigte Forderungen zur Wehr zu setzen. Im Zweifelsfall muss das Unternehmen dann beweisen, dass es das Geld zu Recht beansprucht.

[b]Das Inkassobüro sagt, ich sei haftbar für den Vertrag, den mein minderjähriges Kind abgeschlossen hat.[/b]
Falsch. Verträge von Minderjährigen sind schwebend unwirksam. Das bedeutet: Wenn die Eltern dem Vertrag nicht ausdrücklich zustimmen, muss kein Geld gezahlt werden. Eine Einschränkung ist nur der so genannte Taschengeldparagraph. Der betrifft allerdings nur das Geld, das Eltern ihren Kindern ausdrücklich zur freien Verfügung übergeben haben.

[b]Darf ein Inkassobüro mit Gewalt, nächtlichen Besuchen oder anderen empfindlichen Übeln drohen?[/b]
Nein. Wenn Sie derartige Drohungen erhalten, wenden Sie sich möglichst umgehend an Ihre örtliche Polizei oder Staatsanwaltschaft und erstatten Sie dort Strafanzeige wegen Nötigung und/oder versuchter Erpressung.

[b]An wen wende ich mich, wenn ein Inkassobüro unlautere Mittel anwendet oder wissentlich unberechtigte Forderungen eintreibt?[/b]
Jedes Inkassobüro hat eine Aufsichtsbehörde, nämlich das örtlich zuständige Amtsgericht und da dessen Präsident als Verantwortlichen. Wenn Sie glauben, dass ein Inkassobüro unseriös arbeitet, sollten Sie sich direkt an das Gericht wenden und sich beschweren. Das sollte schriftlich, per Post oder Mail erfolgen. Fordern Sie dabei unbedingt ein schriftliche Auskunft darüber, wie das Gericht auf Ihre Beschwerde reagieren wird, bzw. reagiert hat.

[b]Was ist, wenn ich mir trotz allem unsicher bin? [/b]
Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder an die Verbraucherzentrale in Ihrem Ort. In beiden Fällen sind die Kosten für die Beratung überschaubar, bei der Verbraucherzentrale sogar weitaus günstiger als die Summe, die von dubiosen Diensteanbietern gefordert wird.

[b]Rechtslage bei Abofallen und Vertragsfallen [/b]
Was sagen die Gerichte zum Versuch, Menschen mit Abo-Fallen und Vertragsfallen im Internet um ihr Geld zu bringen? Welche Urteile sind gegen Abzocker gefallen? Und was sagen Juristen zu dubiosen Inkassofirmen? Hier im Überblick die wichtigsten rechtlichen Fragen und Antworten für die Opfer solcher Internetdienste.

[b]Habe ich mit dem Ausfüllen eines Formulars auf einer Internetseite und Klick auf "AGB gelesen" tatsächlich einen Vertrag geschlossen?[/b]
Verträge können schriftlich, mündlich oder auch durch sonstiges Verhalten geschlossen werden. Im Internet können Verträge also auch per E-Mail oder durch Anklicken von Buttons zustande kommen. Voraussetzung für einen gültigen Vertrag ist allerdings, dass der Empfänger die Erklärung als ein Vertragsangebot verstehen darf. Das heißt im Umkehrschluss: Wenn ein Anbieter aufgrund der Gestaltung seiner Homepage nicht davon ausgehen darf, dass der Kunde mit einer Anmeldung einen kostenpflichtigen Vertrag eingehen möchte, dann kann sich der Verbraucher darauf berufen, dass kein Vertrag geschlossen wurde.

Auf Deutsch: Ein gültiger Vertrag mit all seinen Rechten und Pflichten existiert nur dann, wenn beiden Beteiligten auch wirklich klar war, dass ein solcher Vertrag mit entsprechenden Rechten und Pflichten geschlossen werden sollte. 

Im Streitfall muss der Dienste-Anbieter den Abschluss eines Vertrages beweisen. Wenn er  auf seiner Seite nur versteckt auf die Kostenpflicht hingewiesen, ansonsten aber mehrfach mit "gratis" geworben hat, darf er nicht davon ausgehen, dass der Verbraucher mit der Anmeldung ein kostenpflichtiges Abo eingehen wollte. Solche Auslegungsfragen behandelt z.B. die Entscheidung Amtsgericht München, Urt.v. 25.07.2005 (Az: 163 C 13423/05).

Auch das österreichische Oberlandesgericht Wien bestätigte im Dezember 2007 in einem Verfahren gegen die IS Internet Service AG (vormals Xentria), dass Webseiten eine etwaige Kostenpflicht nicht verstecken dürfen (Aktenzeichen 3 R 131/07t). 

[b]Darf ein Anbieter die Kostenpflicht auf seiner Webseite verstecken?[/b]
Nein, darf er nicht. So wie das Amtsgericht München und das Österreichische Oberlandesgericht Wien hat auch das Amtsgericht Hamm entschieden, dass bei versteckten Kosten für das Opfer keine Zahlungspflicht besteht (Amtsgericht Hamm, Urt. v. 26.03.08, - Az. 17 C 62/08).

[b]Muss ich für unklare oder fragwürdige Leistungen bezahlen? [/b]
Nein. Im Fall der Seite nachbarschaft24.net entschied das Berliner Amtsgericht Mitte, dass es trotz Anmeldung eines Opfers keinen Vertragsschluss gebe, weil die Betreiberfirma nicht deutlich machte, wofür sie eigentlich Geld kassieren will. Außerdem sei der Internetnutzer nicht ausreichend über sein Widerspruchsrecht informiert worden.

[b]Können Dritte mich wirksam für einen Dienst anmelden?[/b]
Nur, wenn Sie das wünschen. Ein Vertragsschluss durch einen Vertreter erfordert - zusätzlich zu den oben skizzierten übereinstimmenden Willenserklärungen - eine im Voraus oder im Nachhinein erteilte Vollmacht. Heißt: Wenn also ein Dritter (zum Beispiel ein Freund, ein Ehepartner oder Ihr Kind) ohne Ihr Wissen in Ihrem Namen einen Vertrag geschlossen hat, können Sie später noch entscheiden, ob Sie den Vertrag genehmigen. Bis zur Genehmigung kann auch der Anbieter den Vertrag widerrufen. Erteilen Sie keine Vollmacht, kann sich der Anbieter an den vollmachtlosen Vertreter wenden, aber regelmäßig nicht an Sie.

[b]Können sich Kinder und Minderjährige für einen kostenpflichtigen Dienst anmelden?•[/b]
Minderjährige von 0 bis 6 sind geschäftsunfähig. Wenn sie sich eigenmächtig mit ihrem Namen für einen Dienst anmelden, entsteht dadurch keine vertragliche Bindung.
•Minderjährige zwischen 7 und 17 sind beschränkt geschäftsfähig. Sie können zwar im eigenen Namen Verträge abschließen. Die Wirksamkeit des Vertrags hängt aber von einer im Voraus oder im Nachhinein erteilten Zustimmung des Sorgeberechtigten ab. Grundsätzlich ist dabei eine allgemeine Einwilligung der Sorgeberechtigten in Verträge mit geringer Verpflichtung denkbar, z.B. der Kauf von Lebensmitteln, Spielsachen etc. mit dem Taschengeld. Bei Geschäften größeren Umfangs und insbesondere bei Verträgen mit dauerhafter Bindung (Abonnements, Zeitverträge über mehrere Monate oder Jahre) wird eine solche Einwilligung allerdings regelmäßig fehlen. Wird die erforderliche Zustimmung ausdrücklich verweigert, ist der Vertrag endgültig unwirksam.

Das heißt: Als Eltern müssen Sie nicht bezahlen, wenn Ihre Kinder sich ohne Ihre Erlaubnis bei einem solchen Dienst angemeldet haben und Sie die Zustimmung im Nachhinein ablehnen! Die gerade von Inkassofirmen oft verbreitete Behauptung, als Eltern seien Sie haftbar, wenn Ihre Kinder in eine Abo- oder Vertragsfalle gelaufen sind, ist also falsch.

Und: Der Spruch "Eltern haften für ihre KInder"  ist zwar ohnehin juristisch Unfug, bei Abo-Verträgen im Internet gilt er aber erst recht nicht.

[b]Machen sich die Betreiber solcher Seiten nicht des Betrugs schuldig?[/b]
Das ist umstritten. Erst im Sommer 2007 stellte eine Staatsanwaltschaft Betrugsermittlungen gegen einen hessischen Anbieter derartiger Dienste ein. Aber: Bitte unterscheiden Sie immer Straf- und Zivilrecht. Die Entscheidung, ob ein Betrug vorliegt, hat nichts mit der Frage zu tun, ob für Sie eine Zahlungspflicht besteht.

[b]Darf eine Inkassofirma mit Zwangsvollstreckung drohen, wenn man eine Abofalle nicht bezahlen will?[/b]
Nein. In einem solchen Fall kann die Inkassofirma zur Unterlassung verurteilt werden, wie das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 10.10.2008, Az. 380 C 1732/08) entschied. Das gilt vor allem dann, wenn ein solches Inkassoschreiben dazu dienen soll, "den Empfänger einzuschüchtern, über das Bestehen einer Forderung zu täuschen und ihn zur
Zahlung zu veranlassen."
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Flash Player Kamera freigeben problem
Begonnen von Michael I
15. November 2008, 11:15:14
Hallo . Ich habe ein neues Sony Notebook und habe dort den Firefox Browser installiert. Wenn ich in einen Cam Chat gehen möchte , lässt sich bei den Einstellungen im Flash Player Fenster die Kamera nicht anwählen. Mikro usw, geht alles. Sobald ich die Kamera ( internes Motion Eye - Sony ) aus bzw. anwählen möchte steigt der Browser aus. Es gibt keine Möglichkeit der Auswahl. Mit IE habe ich das selbe Problem.Wer kann mir helfen.. Ich habe den Flash Player schon neu installiert. Nix geht mehr. Bei meinem alten Notebook läuft alles einwandfrei. ( Flah Player 9 ) Was kann ich tun.. HILFEEEEE Mit Zitat antworten

Firefox- Vista - Flash Player 10
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Habe kein Task Manager mehr -.-
Begonnen von Flavslava
07. September 2008, 15:55:19
hi leute,

ich bin noch neue in diesen Forum und weiß nicht ob dieses thema hier rein passt. Aber ich habe ein problem mit mein Taskmanager denn irgendwie kann ich es nicht mehr benutzen. Also ich kann es nicht mehr starten sei es mit der Taste STRG+ALT+ENTF und auch nicht sonst starten. Ich kann noch nicht bestätigen ob das ein großes problem ist denn ich würde trotzdem gerne mein Taskmanager benutzen wollen.
Ich besitze ein Leptop mit Windos Vista Home Edition. Ich habe bisher eigentlich nichts vieles mit meinen Windows gemacht. Nur ich verstehe nicht wieso ich es net aufeinmal benutzen kann. Es wäre sehr nett wenn sie mir helfen könnten.


Bedanke mich schon imvoraus für eure antworten.